Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 50 SächsWG
Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Landesrecht Sachsen

Teil 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Abschnitt 2 – Abwasserbeseitigung

Titel: Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsWG
Gliederungs-Nr.: 612-3/2
Normtyp: Gesetz

§ 50 SächsWG – Pflicht zur Abwasserbeseitigung
(zu den §§ 8 und 56 WHG)

(1) Die Abwasserbeseitigungspflicht obliegt den Gemeinden oder der Körperschaft des öffentlichen Rechts, soweit die Aufgaben auf diese übertragen werden (Abwasserbeseitigungspflichtige).

(2) Abwasser, der Schlamm aus Kleinkläranlagen und der Inhalt abflussloser Gruben sind dem Abwasserbeseitigungspflichtigen oder seinem Beauftragten von demjenigen, bei dem sie anfallen (Überlassungspflichtige), zu überlassen. Die Abwasserbeseitigungspflichtigen können bestimmen, wie ihnen das angefallene Abwasser zu überlassen ist. Sie können insbesondere vorschreiben, dass das Abwasser vor der Überlassung behandelt werden muss. Die Eigentümer und Besitzer der Grundstücke, auf denen das Abwasser, der Schlamm aus Kleinkläranlagen oder der Inhalt abflussloser Gruben anfällt, haben das Betreten der Grundstücke durch die Bediensteten oder Beauftragten des Abwasserbeseitigungspflichtigen zum Zwecke der Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht sowie der Prüfung der Einhaltung von Satzungsbestimmungen des Abwasserbeseitigungspflichtigen zu dulden.

(3) Die Pflichten zur Beseitigung und zur Überlassung von Abwasser nach den Absätzen 1 und 2 entfallen

  1. 1.

    für Niederschlagswasser, das von öffentlichen Verkehrsflächen abfließt,

  2. 2.

    für Niederschlagswasser, das auf dem Grundstück, auf dem es anfällt, verwertet oder versickert werden kann,

  3. 3.

    für Abwasser, das bei der Mineralgewinnung anfällt,

  4. 4.

    für Abwasser, dessen Einleitung in ein Gewässer wasserrechtlich erlaubt ist, im Umfang der Erlaubnis und

  5. 5.

    für verunreinigtes Wasser, das im Rahmen einer Grundwassersanierung mit Zustimmung der zuständigen Wasserbehörde entnommen und nach einer Behandlung wieder versickert oder in ein Oberflächengewässer eingeleitet wird.

(4) Auf Antrag des Abwasserbeseitigungspflichtigen oder des Überlassungspflichtigen sollen durch Entscheidung der zuständigen Wasserbehörde nach Maßgabe des § 51 Abs. 3 ganz oder teilweise die Pflichten zur Beseitigung und Überlassung nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 für Niederschlagswasser, das in rechtlich zulässiger Weise außerhalb des Grundstücks, auf dem es anfällt, verwertet oder versickert werden kann, entfallen.

(5) Auf Antrag des Abwasserbeseitigungspflichtigen oder des Überlassungspflichtigen können durch Entscheidung der zuständigen Wasserbehörde nach Maßgabe des § 51 Abs. 3 ganz oder teilweise die Pflichten zur Beseitigung und Überlassung nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 entfallen

  1. 1.

    für Schlamm aus Kleinkläranlagen, der unter Beachtung der dünge-, abfall- und bodenschutzrechtlichen Bestimmungen weiter verwendet werden soll, oder

  2. 2.

    wenn eine anderweitige Beseitigung des Abwassers, des Schlamms aus Kleinkläranlagen oder des Inhalts abflussloser Gruben aus Gründen des Gewässerschutzes oder wegen eines ansonsten unvertretbar hohen Aufwands zweckmäßig ist.

(6) Zur Beseitigung des Abwassers, des Schlamms aus Kleinkläranlagen oder des Inhalts abflussloser Gruben, für die nach den Absätzen 3 bis 5 keine Abwasserbeseitigungspflicht nach Absatz 1 besteht, ist derjenige verpflichtet, bei dem sie anfallen. Die Pflichten nach § 48 Satz 3 verbleiben bei dem ursprünglich Abwasserbeseitigungspflichtigen nach Absatz 1. Den Trägern der Straßenbaulast obliegt die Entwässerung ihrer Anlagen.

(7) Der Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 14 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2013 (SächsGVBl. S. 158) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, darf nur in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 4 ausgeübt werden, wenn das Abwasserbeseitigungskonzept den Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage spätestens innerhalb von fünf Jahren vorsieht. Wenn das Abwasserbeseitigungskonzept den Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage nicht innerhalb von fünf Jahren vorsieht, darf in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 4 der Verpflichtete nach Absatz 6 Satz 1 im Umfang der Befreiung von der Abwasserüberlassungspflicht nicht vor Ablauf von 15 Jahren, beginnend mit der Errichtung oder der Errichtung vergleichbaren substanziellen Anpassung der Anlage an den Stand der Technik, zum Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage oder zu deren Benutzung verpflichtet werden.