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§ 14 SächsWG
Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Landesrecht Sachsen

Teil 2 – Bewirtschaftung von Gewässern → Abschnitt 1 – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsWG
Gliederungs-Nr.: 612-3/2
Normtyp: Gesetz

§ 14 SächsWG – Alte wasserrechtliche Entscheidungen
(zu den §§ 20 und 21 WHG)

(1) § 20 Abs. 1 Satz 2 WHG gilt mit der Maßgabe, dass am 1. Juli 1990 rechtmäßige und funktionsfähige Anlagen vorhanden waren.

(2) Die Vorschriften über Erlaubnisse und Bewilligungen gelten entsprechend für alte Rechte und alte Befugnisse im Sinne von § 20 WHG, soweit diese nicht nach § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986, 2999) geändert worden ist, erloschen sind.

(3) Wasserrechtliche Entscheidungen, die nach dem Wassergesetz (WG) vom 2. Juli 1982 (GBl. DDR I S. 467) und den dazu erlassenen Durchführungsverordnungen und Durchführungsbestimmungen getroffen wurden oder aufgrund der genannten Regelung fortbestehen, behalten ihre Gültigkeit. Für Anlagen, die nach § 24 Abs. 1 des Wassergesetzes vom 12. März 1909 (GVBl. für das Königreich Sachsen vom 1. April 1909, S. 32) nicht erlaubnispflichtig waren und die damit verbundenen Gewässerbenutzungen, bedarf es keiner erneuten Erlaubnis oder Bewilligung. § 10 bleibt unberührt.