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§ 8 SächsGDG
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsGDG
Gliederungs-Nr.: 250-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 SächsGDG – Überwachungsaufgaben

(1) Die Gesundheitsämter überwachen

  1. 1.
    Krankenhäuser,
  2. 2.
    Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation und des Kur- und Bäderwesens,
  3. 3.
    Einrichtungen des Rettungswesens und der Rettungstechnik mit Ausnahme der Rettungsleitstellen,
  4. 4.
    Blutspendeeinrichtungen,
  5. 5.
    Schulen und sonstige Einrichtungen im Sinne des Sechsten Abschnitts des Bundes-Seuchengesetzes,
  6. 6.
    öffentlich zugängliche Sportstätten, Bäder und Badestellen sowie Kinderspielplätze,
  7. 7.
    Anlagen zur Trinkwasserversorgung, Abwasser- und Abfallbeseitigung einschließlich Deponien und öffentlicher Bedürfnisanstalten,
  8. 8.
    Beherbergungsstätten, Camping- und Zeltlagerplätze,
  9. 9.
    Häfen und Flugplätze,
  10. 10.
    Einrichtungen des Bestattungs- und Friedhofwesens

auf die Einhaltung der Anforderungen der Hygiene (§ 1 Abs. 1 Nr. 3). Die Gesundheitsämter wirken mit bei der Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3. Zusätzlich erstreckt sich die Überwachung der in Satz 1 Nrn. 1 und 2 genannten Einrichtungen auf die Beachtung des öffentlichen Heilberufsrechts, die Überwachung der in Satz 1 Nr. 9 genannten Einrichtungen auf die Beachtung der Internationalen Gesundheitsvorschriften nach Maßgabe der hierzu ergangenen Rechtsvorschriften. Kommunale und staatliche ambulante Gesundheitseinrichtungen, einschließlich des Betriebsgesundheitswesens, Praxen von Ärzten, Zahnärzten und Angehörigen gesetzlich geregelter nichtärztlicher Heilberufe, für den Sanitätsdienst aufgestellte Einrichtungen und Einheiten des Katastrophenschutzes sowie selbstständig tätige Desinfektoren können überwacht werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Anforderungen der Hygiene dort nicht eingehalten werden.

(2) Die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter überwachen

  1. 1.
    den Verkehr mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen,
  2. 2.
    Schlachtbetriebe und die Einhaltung der fleischhygienischen Bestimmungen; sie führen die Schlachttier- und Fleischuntersuchung durch,
  3. 3.
    die Ein- und Ausfuhr von Rohstoffen für die Lebensmittelproduktion sowie von Lebensmitteln und Tieren einschließlich der Kontrolle in EG-Grenzuntersuchungsstellen,
  4. 4.
    die Bekämpfung der vom Tier auf den Menschen übertragbaren Krankheiten einschließlich der Tierseuchenbekämpfung,
  5. 5.
    den Verkehr mit Tierarzneimitteln im Groß- und Einzelhandel in Verbindung mit dem Betreiben tierärztlicher Hausapotheken sowie mit Zusatzstoffen und Vormischungen für Futtermittel,
  6. 6.
    Tierkliniken, Tierheime und Tierkörperbeseitigungsanstalten,
  7. 7.
    die Einhaltung der Tierschutzbestimmungen.