Gesetze

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§ 3 KindArbSchV
Verordnung über den Kinderarbeitsschutz (Kinderarbeitsschutzverordnung - KindArbSchV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über den Kinderarbeitsschutz (Kinderarbeitsschutzverordnung - KindArbSchV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: KindArbSchV
Gliederungs-Nr.: 8051-10-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 KindArbSchV – Behördliche Befugnisse

Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall feststellen, ob die Beschäftigung nach § 2 zulässig ist.