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§ 23 BBergG
Bundesberggesetz (BBergG)
Bundesrecht

Erstes Kapitel – Bergfreie Bodenschätze → Erster Abschnitt – Erlaubnis, Bewilligung, Bergwerkseigentum

Titel: Bundesberggesetz (BBergG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BBergG
Gliederungs-Nr.: 750-15
Normtyp: Gesetz

§ 23 BBergG – Veräußerung von Bergwerkseigentum

(1) 1Die rechtsgeschäftliche Veräußerung von Bergwerkseigentum und der schuldrechtliche Vertrag hierüber bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde. 2Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Veräußerung Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen.

(2) 1Die Genehmigung kann auch vor der Beurkundung des Rechtsgeschäfts erteilt werden. 2Sie gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrages versagt wird. 3Hierüber hat die zuständige Behörde auf Verlangen ein Zeugnis zu erteilen.