§ 20 SächsWG
Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Landesrecht Sachsen
Teil 2 – Bewirtschaftung von Gewässern → Abschnitt 2 – Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
§ 20 SächsWG – Außerbetriebsetzen einer Stauanlage
Eine Stauanlage darf nur mit wasserrechtlicher Genehmigung auf Dauer außer Betrieb gesetzt oder beseitigt werden. Im Übrigen gilt § 12 entsprechend.