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Anlage 6 9. SächsKVZ
Neunte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Bestimmung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (Neuntes Sächsisches Kostenverzeichnis - 9. SächsKVZ)
Landesrecht Sachsen

Anhangteil

Titel: Neunte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Bestimmung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (Neuntes Sächsisches Kostenverzeichnis - 9. SächsKVZ)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: 9. SächsKVZ
Gliederungs-Nr.: 211-2.6
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 6 9. SächsKVZ – Schreibauslagen nach § 13 Abs. 5 SächsVwKG  (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Oktober 2021 durch § 4 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung vom 16. August 2021 (SächsGVBl. S. 898). Zur weiteren Anwendung s. § 3 der Verordnung vom 16. August 2021 (SächsGVBl. S. 898).

(zu § 1 Nr. 5)

Die Regelungen in den laufenden Nummern 3 ff. der Anlage 1 gehen den Regelungen der Anlage 6 vor.

TarifstelleGegenstandSchreibauslagen
EUR
1.Schreibauslagen für die Bereitstellung von Ausfertigungen und Abschriften 
1.1ohne Berücksichtigung der Art der Herstellung für die ersten 50 Seiten0,50
je Seite
1.2für jede weitere Seite0,15

A n m e r k u n g:
Angefangene Seiten werden voll berechnet.
1.3Ausfertigung und Abschrift für Lehr-, Studien- und ähnliche Zwecke0,05
je angefangene Seite
1.4Aufwendungen für die besondere Ausstattung einer Urkunde sind als Auslagen nach § 13 SächsVwKG zu erheben. 
2.Ausfertigung und Abschrift in elektronischer Form2,50
je Datei
3.Anfertigung einer besonders zeitraubenden oder kostspieligen Ausfertigung oder AbschriftSchreibauslagen nach den Tarifstellen 1 und 2 können bis auf das 5-fache erhöht werden
4.Bereitstellung gegenüber in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 SächsVwKG genannten juristischen Personenschreibauslagenfrei
§ 12 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 SächsVwKG findet entsprechend Anwendung.