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Raumordnungsgesetz (ROG) 
Bundesrecht
Titel: Raumordnungsgesetz (ROG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ROG
Gliederungs-Nr.: 2301-2
Normtyp: Gesetz

Raumordnungsgesetz (ROG) *)

Vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986) (1)  (2)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88)

Inhaltsübersicht§§
  
Abschnitt 1 
Allgemeine Vorschriften 
  
Aufgabe und Leitvorstellung der Raumordnung1
Grundsätze der Raumordnung2
Begriffsbestimmungen3
Bindungswirkung der Erfordernisse der Raumordnung4
Beschränkung der Bindungswirkung nach § 45
Ausnahmen und Zielabweichung6
Allgemeine Vorschriften über Raumordnungspläne 7
Umweltprüfung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen8
Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen9
Bekanntmachung von Raumordnungsplänen; Bereithaltung von Raumordnungsplänen und von Unterlagen10
Planerhaltung11
Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen12
  
Abschnitt 2 
Raumordnung in den Ländern 
  
Landesweite Raumordnungspläne, Regionalpläne und regionale Flächennutzungspläne13
Raumordnerische Zusammenarbeit14
Raumverträglichkeitsprüfung15
Beschleunigte Raumverträglichkeitsprüfung; Absehen von Raumverträglichkeitsprüfungen16
  
Abschnitt 3 
Raumordnung im Bund 
  
Raumordnungspläne für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone und für den Gesamtraum17
Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen des Bundes; Bekanntmachung von Raumordnungsplänen des Bundes18
Zielabweichung bei Raumordnungsplänen des Bundes19
Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen bei Raumordnungsplänen des Bundes20
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen21
Zuständigkeiten des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung22
Beirat für Raumentwicklung23
  
Abschnitt 4 
Ergänzende Vorschriften und Schlussvorschriften 
  
Zusammenarbeit von Bund und Ländern24
Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen der Nachbarstaaten25
(weggefallen)26
Anwendungsvorschrift für die Raumordnung in den Ländern27
 28
 29
  
Anlagen 
  
 Anlage 1
 Anlage 2
*) Amtl. Anm.:

Das Gesetz dient der Umsetzung folgender Rechtsakte des Gemeinschaftsrechts:

Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert durch Art. 1 der Änderungsrichtlinie 2006/105/EG vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 368),

Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Art. 1 der Änderungsrichtlinie 2006/105/EG vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 368),

Richtlinie 2001/42/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30).

(1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes zur Neufassung des Raumordnungsgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986)

(2) Red. Anm.:

Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht

(BGBl. 2012 I S. 1820)

Nachstehend wird der Hinweis des Freistaates Bayern auf von Bundesrecht nach Artikel 72 Absatz 3 Satz 1, Artikel 84 Absatz 1 Satz 2, Artikel 125b Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 125b Absatz 2 des Grundgesetzes abweichendes Landesrecht mitgeteilt:

Bundesrecht,
von dem abgewichen wird
Abweichendes Landesrecht
Gesetz/Verordnung
(ggf. Einzelvorschrift)
  1. a)

    Gesetz/Verordnung
    (ggf. Einzelvorschrift)

  2. b)

    Fundstelle

  3. c)

    Rechtsgrundlage der Abweichung

  4. d)

    Tag des Inkrafttretens

Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986) - ohne § 4 Absatz 3 und § 5 sowie Abschnitt 3
  1. a)
  2. b)

    GVBl S. 254, BayRS 230-1-W

  3. c)
  4. d)

    1. Juli 2012