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§ 3 TierZG
Tierzuchtgesetz (TierZG)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen, Genehmigung von Zuchtprogrammen, Datenweitergabe für Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen

Titel: Tierzuchtgesetz (TierZG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TierZG
Gliederungs-Nr.: 7824-9
Normtyp: Gesetz

§ 3 TierZG – Zuständige Behörden

(1) Zuständig für die Anerkennung von Zuchtverbänden oder von Zuchtunternehmen sowie für die Genehmigung von deren Zuchtprogrammen ist die für den Hauptsitz des Zuchtverbandes oder des Zuchtunternehmens zuständige Behörde. Der Hauptsitz ist der Sitz, der in der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag festgelegt wurde.

(2) Der Hauptsitz muss in dem Land liegen, in dem sich die Geschäftsstelle befindet und in dem der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen

  1. 1.

    über Züchter verfügt und

  2. 2.

    seine Zuchtprogramme durchführt.