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§ 88 SächsBO
Sächsische Bauordnung (SächsBO) 
Landesrecht Sachsen

Teil 7 – Ordnungswidrigkeiten, Rechtsvorschriften, Übergangsvorschriften

Titel: Sächsische Bauordnung (SächsBO) 
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBO
Gliederungs-Nr.: 421-1/3
Normtyp: Gesetz

§ 88 SächsBO – Rechtsvorschriften

(1) Zur Verwirklichung der in § 3 Satz 1, § 16a Absatz 1 und § 16b Absatz 1 bezeichneten Anforderungen wird die oberste Bauaufsichtsbehörde ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

  1. 1.

    die nähere Bestimmung allgemeiner Anforderungen der §§ 4 bis 48;

  2. 2.

    Anforderungen an Feuerungsanlagen (§ 42) sowie Abweichungen von § 42 Absatz 3 Satz 1 für Gasfeuerstätten;

  3. 3.

    Anforderungen an Garagen und Gebäude für Fahrradabstellplätze (§ 49);

  4. 4.

    besondere Anforderungen oder Erleichterungen, die sich aus der besonderen Art oder Nutzung der baulichen Anlagen für Errichtung, Änderung, Unterhaltung, Betrieb und Nutzung ergeben (§ 51), sowie über die Anwendung solcher Anforderungen auf bestehende bauliche Anlagen dieser Art;

  5. 5.

    Erst-, Wiederholungs- und Nachprüfung von Anlagen, die zur Verhütung erheblicher Gefahren oder Nachteile ständig ordnungsgemäß unterhalten werden müssen, und die Erstreckung dieser Nachprüfungspflicht auf bestehende Anlagen sowie

  6. 6.

    die Anwesenheit fachkundiger Personen beim Betrieb technisch schwieriger baulicher Anlagen und Einrichtungen wie Bühnenbetriebe und technisch schwierige Fliegende Bauten einschließlich des Nachweises der Befähigung dieser Personen.

(2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

  1. 1.

    Prüfingenieure und Prüfämter, denen bauaufsichtliche Prüfaufgaben einschließlich der Bauüberwachung und der Bauzustandsbesichtigung übertragen werden, sowie

  2. 2.

    Prüfsachverständige, die im Auftrag des Bauherrn oder des sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen prüfen und bescheinigen.

Die Rechtsverordnung nach Satz 1 regelt, soweit erforderlich,

  1. 1.

    die Fachbereiche und die Fachrichtungen, in denen Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständige tätig werden;

  2. 2.

    die Anerkennungsvoraussetzungen und das Anerkennungsverfahren;

  3. 3.

    Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung einschließlich der Festlegung einer Altersgrenze;

  4. 4.

    die Aufgabenerledigung und

  5. 5.

    die Vergütung.

(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

  1. 1.

    Umfang, Inhalt und Zahl der erforderlichen Unterlagen einschließlich der Vorlagen bei der Anzeige der beabsichtigten Beseitigung von Anlagen nach § 61 Absatz 3 Satz 2 und bei der Genehmigungsfreistellung nach § 62;

  2. 2.

    die erforderlichen Anträge, Anzeigen, Nachweise, Bescheinigungen und Bestätigungen, auch bei verfahrensfreien Bauvorhaben;

  3. 3.

    das Verfahren im Einzelnen, insbesondere

    1. a)

      die Übermittlung elektronischer Dokumente und

    2. b)

      die Ersetzung der Schriftform durch die elektronische Form, sowie

  4. 4.

    die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der Erfüllung der bauaufsichtlichen Aufgaben nach § 58, insbesondere die Erhebung und Übermittlung im Rahmen der notwendigen Beteiligung anderer öffentlicher Stellen, sowie die Übermittlung an sonstige Stellen, soweit diese die Daten zur Erfüllung der ihnen obliegenden öffentlichen Aufgaben benötigen, wobei Umfang und Empfänger der zu übermittelnden Daten sowie die zulässigen Zwecke der Verwendung und die Dauer der Speicherung zu bestimmen sind.

Sie kann dabei für verschiedene Arten von Bauvorhaben unterschiedliche Anforderungen und Verfahren festlegen.

(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    die Zuständigkeit für die vorhabenbezogene Bauartgenehmigung nach § 16a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und den Verzicht darauf im Einzelfall nach § 16a Absatz 4 sowie für die Zustimmung und den Verzicht auf Zustimmung im Einzelfall (§ 20) auf unmittelbar der obersten Bauaufsichtsbehörde nachgeordnete Behörden zu übertragen;

  2. 2.

    die Zuständigkeit für die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen (§ 24) auf andere Behörden zu übertragen; die Zuständigkeit kann auch auf eine Behörde eines anderen Landes übertragen werden, die der Aufsicht einer obersten Bauaufsichtsbehörde untersteht oder an deren Willensbildung die oberste Bauaufsichtsbehörde mitwirkt;

  3. 3.

    das Ü-Zeichen festzulegen und zu diesem Zeichen zusätzliche Angaben zu verlangen;

  4. 4.

    das Anerkennungsverfahren nach § 24, die Voraussetzungen für die Anerkennung, ihre Rücknahme, ihren Widerruf und ihr Erlöschen zu regeln, insbesondere auch Altersgrenzen festzulegen, sowie eine ausreichende Haftpflichtversicherung zu fordern;

  5. 4a.

    Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Rechtsverordnung vorschreiben, dass für bestimmte Bauprodukte und Bauarten, auch soweit sie Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen, hinsichtlich dieser Anforderungen § 16a Absatz 2, §§ 17 bis 25 ganz oder teilweise anwendbar sind, wenn die anderen Rechtsvorschriften dies verlangen oder zulassen.

  6. 5.

    die Zuständigkeit nach § 7 Absatz 1 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 796), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ganz oder teilweise auf andere Stellen auch außerhalb des Freistaates Sachsen zu übertragen;

  7. 6.

    die Zuständigkeit für die Erteilung von Typengenehmigungen nach § 72a auf ihr unmittelbar nachgeordnete Behörden zu übertragen;

  8. 7.

    die Erteilung von Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten nach § 76 auf bestimmte Stellen zu übertragen und

  9. 8.

    die Zuständigkeit zur Erteilung von Befähigungszeugnissen für fachkundige Personen nach Absatz 1 Nummer 6 auf unmittelbar der obersten Bauaufsichtsbehörde nachgeordnete Behörden, der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehende Körperschaften des öffentlichen Rechts oder fachlich geeignete Privatpersonen zu übertragen.

(4a) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Rechtsverordnung vorschreiben, dass für bestimmte Bauprodukte und Bauarten, auch soweit sie Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen, hinsichtlich dieser Anforderungen § 16a Absatz 2, §§ 17 bis 25 ganz oder teilweise anwendbar sind, wenn die anderen Rechtsvorschriften dies verlangen oder zulassen.

(5) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Anforderungen der aufgrund des § 31 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen, in der jeweils geltenden Fassung, und des § 49 Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 84 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend für Anlagen gelten, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich auch keine Arbeitnehmer beschäftigt werden. Sie kann auch die Verfahrensvorschriften dieser Verordnungen für anwendbar erklären oder selbst das Verfahren bestimmen sowie Zuständigkeiten und Gebühren regeln. Dabei kann sie auch vorschreiben, dass danach zu erteilende Erlaubnisse die Baugenehmigung oder die Zustimmung nach § 77 einschließlich der zugehörigen Abweichungen einschließen sowie dass § 27 Absatz 5 Nummer 4 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen insoweit Anwendung findet.

(6) Die Architektenkammer Sachsen und die Ingenieurkammer Sachsen werden ermächtigt, durch Satzungen Regelungen über die Eintragung in die gemäß § 66 Absatz 2 Satz 4 zu führenden Listen der qualifizierten Brandschutzplaner zu treffen, insbesondere

  1. 1.

    die Festlegung allgemeiner Verfahrensregelungen, insbesondere

    1. a)

      Anforderungen an die Antragstellung und an die vorzulegenden Nachweise,

    2. b)

      die Festlegung der Zuständigkeiten des gemeinsamen Prüfungsausschusses und des gemeinsamen Ausschusses nach § 28 Absatz 1 des Sächsischen Ingenieurgesetzes vom 10. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 50), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. September 2020 (SächsGVBl. S. 524) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und § 28 Absatz 1 des Sächsischen Architektengesetzes,

    3. c)

      Folgen von Versäumnis, Rücktritt und Täuschungshandlungen sowie

    4. d)

      Dokumentationspflichten und Aktenführung;

  2. 2.

    die Möglichkeiten, den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes auf folgende Weise erbringen zu können:

    1. a)

      erfolgreiche Absolvierung einer zweistufigen Prüfung bei der Architektenkammer Sachsen oder der Ingenieurkammer Sachsen, bestehend aus der Vorlage von geeigneten, selbst erstellten Brandschutzkonzepten oder Brandschutznachweisen und einer mündlichen Prüfung oder

    2. b)

      Nachweis eines erfolgreichen Abschlusses von Prüfungen oder Belegarbeiten im Bereich des Brandschutzes bei einem externen Weiterbildungsträger, wenn die Abschlüsse als gleichwertig anerkannt werden; die Gleichwertigkeit dieser Abschlüsse kann auch nur für einen Teil des erforderlichen Kenntnisnachweises anerkannt werden;

  3. 3.

    das Prüfungsverfahren nach Nummer 2 Buchstabe a, insbesondere

    1. a)

      die Arbeitsweise des Prüfungsausschusses,

    2. b)

      die Teilnahme von Vertretern der Aufsichtsbehörde,

    3. c)

      den Inhalt und Umfang der zweistufigen Prüfung,

    4. d)

      die Festlegung von Bewertungskriterien,

    5. e)

      die Möglichkeit eines Nachteilsausgleichs für Menschen mit Behinderung und

    6. f)

      Wiederholungsmöglichkeiten;

    die mündliche Prüfung gilt als bestanden, wenn die Fragen zu Teilgebieten des Brandschutzes zu insgesamt mindestens 80 Prozent fehlerfrei oder vertretbar begründet beantwortet wurden;

  4. 4.

    die Festlegung von Kriterien für die Prüfung der Gleichwertigkeit externer Prüfungsnachweise.

Die Satzungen nach Satz 1 bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.