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§ 17 LSeilbG
Gesetz über Seilbahnen im Freistaat Sachsen (Landesseilbahngesetz - LSeilbG)
Landesrecht Sachsen

Vierter Teil – Sonstige Bestimmungen

Titel: Gesetz über Seilbahnen im Freistaat Sachsen (Landesseilbahngesetz - LSeilbG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: LSeilbG
Gliederungs-Nr.: 473-3
Normtyp: Gesetz

§ 17 LSeilbG – Aufsicht

(1) Die Aufsichtsbehörde hat von dem Einzelnen und der Allgemeinheit Gefahren abzuwenden, die vom Betrieb von Seilbahnen im Sinne des § 1 ausgehen und durch die die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedroht wird, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist. Die Aufgaben anderer Behörden zur Ermittlung und Abwehr von Gefahren bleiben unberührt.

(2) Die Aufsichtsbehörde trifft zur Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen diejenigen Anordnungen, die

  1. 1.
    zur Gewährleistung der Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes oder
  2. 2.
    zum Schutz der Allgemeinheit oder des Einzelnen vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder Belästigungen erforderlich sind.

Ist die Betriebssicherheit der Anlage in anderer Weise nicht mehr gewährleistet, kann sie die vorübergehende oder dauernde Einstellung des Seilbahnbetriebes anordnen.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann von Seilbahnunternehmen auf deren Kosten die Vorlage von Gutachten verlangen, wenn dieses nach pflichtgemäßem Ermessen zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich ist. Gutachten sind von Stellen oder Sachverständigen zu erstatten, die zugelassen oder von der Genehmigungsbehörde oder einer Aufsichtsbehörde anerkannt sind.

(4) Die Aufsichtsbehörde kann bei bereits errichteten Seilbahnen, deren Infrastruktur, Sicherheitsbauteile oder Teilsysteme nicht mehr den grundlegenden Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 2000/9/EG entsprechen, eine Sicherheitsanalyse nach Anhang III der Richtlinie 2000/9/EG verlangen.