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§ 1 LSeilbG
Gesetz über Seilbahnen im Freistaat Sachsen (Landesseilbahngesetz - LSeilbG)
Landesrecht Sachsen

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über Seilbahnen im Freistaat Sachsen (Landesseilbahngesetz - LSeilbG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: LSeilbG
Gliederungs-Nr.: 473-3
Normtyp: Gesetz

§ 1 LSeilbG – Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für Seilbahnen, die dem Personenverkehr dienen.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. 1.
    Aufzüge im Sinne der Aufzugsverordnung vom 17. Juni 1998 (BGBl. I S. 1393), die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  2. 2.
    seilbetriebene Straßenbahnen herkömmlicher Bauart,
  3. 3.
    zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken genutzte Anlagen,
  4. 4.
    feststehende und ortsveränderliche Jahrmarktgeräte sowie Anlagen in Vergnügungsparks, die zur Freizeitgestaltung und nicht als Personenverkehrsmittel dienen,
  5. 5.
    bergbauliche Anlagen sowie zu industriellen Zwecken aufgestellte und genutzte Anlagen,
  6. 6.
    seilbetriebene Fähren,
  7. 7.
    Zahnradbahnen,
  8. 8.
    durch Ketten gezogene Anlagen.