§ 1 LSeilbG
Gesetz über Seilbahnen im Freistaat Sachsen (Landesseilbahngesetz - LSeilbG)
Gesetz über Seilbahnen im Freistaat Sachsen (Landesseilbahngesetz - LSeilbG)
Landesrecht Sachsen
Erster Teil – Allgemeine Vorschriften
§ 1 LSeilbG – Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Seilbahnen, die dem Personenverkehr dienen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
- 1.Aufzüge im Sinne der Aufzugsverordnung vom 17. Juni 1998 (BGBl. I S. 1393), die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- 2.seilbetriebene Straßenbahnen herkömmlicher Bauart,
- 3.zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken genutzte Anlagen,
- 4.feststehende und ortsveränderliche Jahrmarktgeräte sowie Anlagen in Vergnügungsparks, die zur Freizeitgestaltung und nicht als Personenverkehrsmittel dienen,
- 5.bergbauliche Anlagen sowie zu industriellen Zwecken aufgestellte und genutzte Anlagen,
- 6.seilbetriebene Fähren,
- 7.Zahnradbahnen,
- 8.durch Ketten gezogene Anlagen.