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§ 3 SächsKiStG
Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religionsgemeinschaften und gleichgestellte Vereinigungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Kirchensteuergesetz - SächsKiStG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religionsgemeinschaften und gleichgestellte Vereinigungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Kirchensteuergesetz - SächsKiStG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsKiStG
Gliederungs-Nr.: 73-9
Normtyp: Gesetz

§ 3 SächsKiStG – Kirchenaustritt, Kirchenübertritt

(1) Der Kirchenaustritt erfolgt durch eine persönlich zur Niederschrift gegenüber einem Standesbeamten abgegebene Erklärung oder durch Übersendung einer öffentlich beglaubigten Erklärung nach § 129 des Bürgerlichen Gesetzbuches an ein Standesamt. Zum Nachweis erteilt der Standesbeamte dem Erklärenden auf Antrag eine Bescheinigung über den Kirchenaustritt.

(2) Für Kinder unter 14 Jahren geben die gesetzlichen Vertreter nach § 1629 des Bürgerlichen Gesetzbuches die Willenserklärung ab. Hat das Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, ist seine Einwilligung erforderlich. Volljährige, für die nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein Betreuer bestellt ist, geben ihre Willenserklärung ohne Mitwirkung des Betreuers ab. Entsprechendes gilt für Minderjährige nach Vollendung des 14. Lebensjahrs, für die eine Vormundschaft oder Pflegschaft angeordnet ist.

(3) Die persönlichen Willenserklärungen dürfen keine Bedingungen oder Zusätze enthalten.

(4) Im Fall eines Übertritts in eine andere Kirche reicht abweichend von Absatz 1 eine Mitteilung der aufnehmenden Kirche an den Standesbeamten aus, wenn eine entsprechende Vereinbarung zwischen den beteiligten Kirchen besteht.

(5) Die Erklärungen nach Absatz 1 und die Mitteilung nach Absatz 4 werden mit ihrem Zugang beim zuständigen Standesamt wirksam. Zuständig ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich der Erklärende seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Gibt es keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist das Standesamt des letzten Wohnsitzes oder des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zuständig.

(6) Der Standesbeamte hat den Kirchenaustritt oder den Kirchenübertritt unter Angabe des Datums der Wirksamkeit des Kirchenaustritts oder des Kirchenübertritts folgenden Stellen mitzuteilen:

  1. 1.

    der für die Haupt- oder alleinige Wohnung zuständigen Meldebehörde,

  2. 2.

    der betroffenen Kirche, Religionsgemeinschaft oder gleichgestellten Vereinigung im Sinne des § 14 Satz 2,

  3. 3.

    auf Wunsch des Austretenden, dem für die Fortführung des Eheregisters oder des Lebenspartnerschaftsregisters zuständigen Standesamt,

  4. 4.

    auf Wunsch des Austretenden, dem das Geburtenregister führenden Standesamt.