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§ 3 EBO
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Allgemeines

Titel: Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EBO
Gliederungs-Nr.: 933-10
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 EBO – Ausnahmen, Genehmigungen

(1) Ausnahmen können zulassen

  1. 1.

    von allen Vorschriften dieser Verordnung zur Berücksichtigung besonderer Verhältnisse

    1. a)

      für die Eisenbahnen des Bundes sowie für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur; die zuständigen Landesbehörden sind zu unterrichten, wenn die Einheit des Eisenbahnwesens berührt wird;

    2. b)

      für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur;

  2. 2.

    im Übrigen, soweit Ausnahmen in den Vorschriften dieser Verordnung unter Hinweis auf diesen Absatz ausdrücklich vorgesehen sind,

    1. a)

      für Eisenbahnen des Bundes sowie für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland das Eisenbahn-Bundesamt

    2. b)

      für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Aufsichtsbehörde.

(2) Genehmigungen, die in den Vorschriften dieser Verordnung unter Hinweis auf diesen Absatz vorgesehen sind, erteilen

  1. 1.
    für Eisenbahnen des Bundes sowie für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland das Eisenbahn-Bundesamt,
  2. 2.
    für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde.