Sie sind Geschäftsführer einer GmbH oder wollen es werden?

02.01.2020 144 Mal gelesen Autor: Tanja Fuß, MPA
Was Sie bei Ihrer Bestellung zum Geschäftsführer und Ihrem Anstellungsvertrag (Geschäftsführervertrag / Dienstvertrag) beachten sollten (Teil 2)

Sie sind Geschäftsführer einer GmbH oder wollen es werden? Dann sollten Sie den folgenden Artikel lesen, um bestens vorbereitet zu sein und nichts Wichtiges zu übersehen.

... Fortsetzung von Teil 1

Aufgaben und Pflichten:

Aufgabe des Geschäftsführers ist es, den in der Satzung geregelten Gesellschaftszweck der GmbH zu verwirklichen, die Unternehmensziele zu erreichen, Schaden von der GmbH abzuwenden, die Gesellschaft zu leiten und sie in allen Angelegenheiten nach außen zu vertreten. Darüber hinaus hat der Geschäftsführer insbesondere folgende Pflichten:

  • Rechnungslegungspflicht / Führen der Bücher (ordnungsgemäße Buchführung, Vorlage Jahresabschluss u. Lagebericht)
  • Pflicht zur Erhaltung des Stammkapitals (keine Auszahlung an Gesellschafter)
  • Mitteilungspflicht an das Handelsregister (Gesellschafterwechsel, Kapitalerhöhung)
  • Pflichten bei Beschäftigung von Mitarbeitern (Abführung Sozialabgaben)
  • Treuepflicht
  • Pflicht zur Einberufung der Gesellschafterversammlung
  • Auskunfts- und Informationspflicht (gegenüber den Gesellschaftern)
  • Erfüllung der steuerlichen Pflichten der GmbH (Abgabe Steuererklärung, Abführung Unternehmenssteuern)
  • Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags (sonst strafbare Insolvenzverschleppung)

Dabei muss er die "Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns" beachten. Der Geschäftsführer ist zudem an die Weisungen der Gesellschafterversammlung gebunden, die entweder allgemein (z.B. Zustimmungserfordernis bei bedeutenden Geschäften) oder im Einzelfall erteilt werden können.

Haftung:

Verletzt ein Geschäftsführer seine Pflichten, haftet er für den entstehenden Schaden persönlich, also mit seinem Privatvermögen. Dies gilt sowohl gegenüber der GmbH und den Gesellschaftern (sog. Innenhaftung) als auch gegenüber Dritten wie Kunden, Lieferanten und Behörden (Finanzamt, Krankenkasse als Einzugsstelle Sozialabgaben) (sog. Außenhaftung). Die Haftungsbeschränkung der GmbH gilt für ihn nicht.

Um dieses erhebliche Haftungsrisiko zu beschränken, wird in Geschäftsführerverträgen oft eine Haftungsbeschränkung (z.B. Verkürzung Verjährungsfrist, Ausschlussfrist, Begrenzung auf Vorsatz u. grobe Fahrlässigkeit) vereinbart. Dabei ist auf eine rechtssichere Formulierung zu achten, damit die Klausel nicht unwirksam ist, etwa wegen Gläubigerbenachteiligung bzw. bei einem Verstoß gegen die Grundsätze der Kapitalerhaltung. Alternativ kommt der Abschluss einer sog. D&O-Versicherung mit ausreichender Deckung in Betracht.

Entlastung:

Mit der Entlastung segnen die Gesellschafter die Tätigkeit des Geschäftsführers im vergangenen Geschäftsjahr ab und sprechen ihm für die Zukunft ihr Vertrauen aus. Wird eine Entlastung erteilt, führt dies dazu, dass Schadensersatzansprüche gegen den Geschäftsführer weitgehend ausgeschlossen sind. Da Geschäftsführer aber keinen Anspruch auf einen Entlastungsbeschluss haben, empfehlen sich Regelungen hierzu im Anstellungsvertrag.

Abberufung als Geschäftsführer und Beendigung des Geschäftsführervertrages:

Beim Geschäftsführer ist strikt zwischen der Organstellung (Bestellung als Geschäftsführer) und dem Anstellungsverhältnis (Dienstvertrag oder Arbeitsvertrag) zu unterscheiden.

Ist der Anstellungsvertrag befristet, endet er automatisch bei Ablauf der Befristung. Ansonsten kann er unter Einhaltung der - im Vertrag geregelten oder im Gesetz bestimmten - Kündigungsfrist gekündigt werden. Eine fristlose Kündigung ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z.B. schwere oder wiederholte Pflichtverletzung oder Straftat) möglich.

Eine Abberufung als Geschäftsführer ist jederzeit möglich. Dies hat aber keine Auswirkungen auf den Anstellungsvertrag. Der Geschäftsführer wird daher weiter für die GmbH tätig - ohne diese aber nach außen vertreten zu dürfen - und erhält weiter das vereinbarte Gehalt. Da dies meist für beide Seiten wenig zufriedenstellend ist, wird in solch einer Konstellation oft ein Aufhebungsvertrag mit einer Abfindung geschlossen. Oft wird zudem im Anstellungsvertrag geregelt, dass die Abberufung als Kündigung des Anstellungsvertrages zum nächstmöglichen Zeitpunkt gilt (sog. Koppelungsklausel).

Wenn Sie als Geschäftsführer kündigen bzw. Ihr Amt als Geschäftsführer niederlegen wollen, sorgen Sie dafür, dass dies nicht zur Unzeit geschieht (sonst Haftungsrisiko auf Schadensersatz) und dass Sie die Kündigung bzw. Amtsniederlegung gegenüber der richtigen Person erklären, damit sie wirksam ist.

Da eine GmbH nicht "führungslos", also ohne Geschäftsführer sein darf, ist darauf zu achten, dass spätestens bei der Abberufung ein neuer Geschäftsführer bestellt wird. Der alte Geschäftsführer sollte Maßnahmen zur Absicherung ergreifen, dass er im Handelsregister gelöscht wird, damit er nicht weiter in der Verantwortung und Haftung steht.

In Sonderfällen wird vom Gericht ein Notgeschäftsführer bestellt.

Unser Rund-um-Service für Geschäftsführer:

Rufen Sie uns bei Fragen einfach an. Wir beraten Sie gerne und entwerfen bzw. prüfen Ihren Anstellungsvertrag. Wenn es später zu Meinungsverschiedenheiten mit den Gesellschaftern kommt oder Sie das Unternehmen sogar verlassen wollen, unterstützen wir Sie dabei und formulieren für Sie bei Bedarf die Kündigung, die Amtsniederlegung bzw. den Aufhebungsvertrag. Auf Wunsch verhandeln wir auch die Abfindung bzw. sonstige Konditionen mit der GmbH bzw. den Gesellschaftern.

. und für die GmbH bzw. die Gesellschafter der GmbH:

Selbstverständlich beraten und vertreten wir nicht nur Geschäftsführer sondern auch GmbH´s bzw. sonstige Unternehmen und deren Gesellschafter.

Rufen Sie einfach an und vereinbaren einen Termin.

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