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Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630
Normtyp: Gesetz

Landeshaushaltsordnung (LHO)

Vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (GV. NRW. S. 431, 1060) (2)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Teil I 
Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan 
  
Feststellung des Haushaltsplans1
Bedeutung des Haushaltsplans2
Wirkungen des Haushaltsplans3
Haushaltsjahr4
Verwaltungsvorschriften5
Notwendigkeit der Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen6
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung7
Grundsatz der Gesamtdeckung8
Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt9
Unterrichtung des Landtags10
Geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten10a
  
Teil II 
Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans 
  
Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip11
Geltungsdauer der Haushaltspläne12
Einzelpläne, Gesamtplan, Gruppierungsplan13
Übersichten zum Haushaltsplan, Funktionenplan14
Bruttoveranschlagung, Selbstbewirtschaftungsmittel15
Verpflichtungsermächtigungen16
Einzelveranschlagung, Erläuterungen, Planstellen17
Leistungsbezogene Planaufstellung und -bewirtschaftung17a
Modernisierung des Haushalts- und Rechnungswesens17b
Kreditermächtigungen18
Grundsätze für die Veranschlagung von Kreditaufnahmen zur Deckung von Ausgaben18a
Ausnahmesituationen18b
Konjunkturkomponente18c
Ermittlung und Wirkung der Konjunkturkomponente bei der Haushaltsaufstellung (Ex-ante-Konjunkturkomponente)18d
Ermittlung und Wirkung der Konjunkturkomponente nach Haushaltsabschluss (Ex-post-Konjunkturkomponente)18e
Kreditaufnahmekonto18f
Nachtragshaushaltsgesetze18g
Kontrollkonto18h
Übertragbarkeit19
Deckungsfähigkeit20
Wegfall- und Umwandlungsvermerke21
Sperrvermerk22
Zuwendungen23
Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben24
Überschuss, Fehlbetrag25
Landesbetriebe, Sondervermögen, Zuwendungsempfänger26
Voranschläge und Unterlagen für die Finanzplanung27
Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans und der Finanzplanung28
Beschluss über den Entwurf des Haushaltsplans und der Finanzplanung29
Vorlage des Haushalts30
Übersendung des Finanzplans31
Ergänzungen zum Entwurf des Haushalts32
Nachtragshaushalt33
  
Teil III 
Ausführung des Haushaltsplans 
  
Erhebung der Einnahmen, Bewirtschaftung der Ausgaben34
Bruttonachweis, Einzelnachweis35
Aufhebung der Sperre36
Über- und außerplanmäßige Ausgaben37
Verpflichtungsermächtigungen38
Gewährleistungen, Kreditzusagen39
Andere Maßnahmen von finanzieller Bedeutung40
Haushaltswirtschaftliche Sperre41
Konjunkturpolitisch bedingte Maßnahmen42
Kassenmittel, Betriebsmittel43
Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen44
Sachliche und zeitliche Bindung45
Deckungsfähigkeit46
Wegfall- und Umwandlungsvermerke47
(weggefallen)48
Einweisung in eine Planstelle49
Umsetzung von Mitteln und Planstellen50
Besondere Personalausgaben51
Nutzungen und Sachbezüge52
Billigkeitsleistungen53
Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsmaßnahmen54
Öffentliche Ausschreibungen55
Vorleistungen56
Verträge mit Angehörigen des öffentlichen Dienstes57
Änderungen von Verträgen, Vergleiche58
Veränderung von Ansprüchen59
Vorschüsse, Verwahrungen60
Interne Verrechnungen61
Rücklagen62
Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen63
Grundstücke64
Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen65
Offenlegung von Vergütungen bei privatrechtlichen Unternehmen65a
Offenlegung von Vergütungen bei Landesbetrieben und Sondervermögen65b
Offenlegung von Vergütungen bei Zuwendungsempfängern65c
Unterrichtung des Landesrechnungshofs bei Mehrheitsbeteiligung66
Prüfungsrecht durch Vereinbarung67
Zuständigkeitsregelungen68
Unterrichtung des Landesrechnungshofes bei Beteiligungen69
  
Teil IV 
Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung 
  
Zahlungen70
Buchführung, Nachweis71
Buchführung und Bilanzierung nach den Grundsätzen des Handelsgesetzbuches71a
Buchung nach Haushaltsjahren72
Vermögensnachweis73
Buchführung bei Landesbetrieben74
Belegpflicht75
Abschluss der Bücher76
Kassensicherheit77
Unvermutete Prüfungen78
Verwaltungsvorschriften79
Rechnungslegung80
Gliederung der Haushaltsrechnung81
Kassenmäßiger Abschluss82
Haushaltsabschluss83
Abschlussbericht84
Übersichten zur Haushaltsrechnung85
Vorlage des Vermögensnachweises86
Rechnungslegung der Landesbetriebe87
  
Teil V 
Rechnungsprüfung 
  
Aufgaben des Landesrechnungshofes88
Prüfung89
Inhalt der Prüfung90
Prüfung bei Stellen außerhalb der Landesverwaltung91
Prüfung staatlicher Betätigung bei privatrechtlichen Unternehmen92
Gemeinsame Prüfung93
Zeit und Art der Prüfung94
Auskunftspflicht95
Prüfungsergebnis96
Jahresbericht über das Ergebnis der Prüfung97
Nichtverfolgung von Ansprüchen98
Angelegenheiten von besonderer Bedeutung99
(weggefallen)100
Rechnung des Landesrechnungshofes101
Unterrichtung des Landesrechnungshofes102
Anhörung des Landesrechnungshofes103
Prüfung der juristischen Personen des privaten Rechts104
  
Teil VI 
Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts 
  
Grundsatz105
Haushaltsplan106
Umlagen, Beiträge107
Genehmigung des Haushaltsplans108
Rechnungslegung, Prüfung, Entlastung109
Wirtschaftsplan110
Prüfung durch den Landesrechnungshof111
Sonderregelungen112
  
Teil VII 
Sondervermögen 
  
Grundsatz113
  
Teil VIII 
Entlastung 
  
Entlastung114
  
Teil IX 
Übergangs- und Schlussbestimmungen 
  
Öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse115
Endgültige Entscheidung116
Übergangsregelung117
In-Kraft-Treten118
(1) Red. Anm.:

Zur Anwendung mit Wirkung vom 15. April 2007 siehe Erstes Gesetz zum Bürokratieabbau (Bürokratieabbaugesetz I) vom 13. März 2007 (GV. NRW. S. 133), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. November 2010 (GV. NRW. S. 602).

(2) Red. Anm.:

Nach Nummer 2 der Bekanntmachung des Ministeriums der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28. August 2023 (GV. NRW. S. 1060) wird die Verschmelzung der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover auf die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse mit Ablauf des 31. August 2023 wirksam. Damit tritt Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (GV. NRW. S. 431) nach seinem Artikel 3 Absatz 2 am 1. September 2023 in Kraft.