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§ 17b LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil II – Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans

Titel: Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630
Normtyp: Gesetz

§ 17b LHO – Modernisierung des Haushalts- und Rechnungswesens

(1) Zur Umsetzung der Modernisierung des Haushalts- und Rechnungswesens wird in der Landesverwaltung die Integrierte Verbundrechnung mit den Komponenten Vermögensrechnung, Ergebnisrechnung, Kosten- und Leistungsrechnung sowie Finanzrechnung als Basis einer produktorientierten Haushaltssteuerung eingeführt. Die Landesregierung legt hierfür die entsprechenden Bereiche der Landesverwaltung fest (Budgeteinheiten). Die Budgeteinheiten umfassen in der kameralen Darstellung alle Einnahme- und Ausgabetitel eines Kapitels und der ihr durch Haushaltsvermerk zugeordneten weiteren Kapitel, ausgenommen Titel der Gruppen 441, 461, 462, 549, 971 und 972. Ausnahmen können durch Haushaltsvermerk für einzelne Titel zugelassen werden.

(2) In den Budgeteinheiten wird das Rechnungswesen nach den Grundsätzen der staatlichen doppelten Buchführung gemäß § 7a des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. IS. 1273), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, gestaltet. Die Aufstellung, Bewirtschaftung und Rechnungslegung kann mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes und den Vorschriften des jährlichen Haushaltsgesetzes nach Konten und Produktstrukturen erfolgen.

(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Umsetzung der Absätze 1 und 2 Verwaltungsvorschriften zu erlassen.

(4) Die öffentlichen Stellen nach dem Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. S. 542) in der jeweils geltenden Fassung, die die Modernisierung des Haushalts- und Rechnungswesens nach Absatz 1 umsetzen, sind zur Verarbeitung personenbezogener Daten von Beschäftigten des Landes und von externen Geschäftspartnern in dem für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs, des Mahnwesens, der Beitreibung von Forderungen und für die Buchführung und Bilanzierung nach den Grundsätzen der staatlichen doppelten Buchführung zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Umfang befugt.

(5) Der automatisierte Abruf und die Verarbeitung personenbezogener Daten von Beschäftigten des Landes bei der für Besoldung und Versorgung zuständigen Stelle durch die an der Modernisierung des Haushalts- und Rechnungswesens beteiligten öffentlichen Stellen nach dem Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung ist für Zwecke der Buchführung, der Bilanzierung, der Kosten- und Leistungsrechnung, der Zeitaufschreibung, der Abbildung der Logistik sowie der Abbildung des Organisationsaufbaus von Budgeteinheiten zulässig.

(6) Die Landesregierung regelt Näheres zu den Befugnissen nach den Absätzen 4 und 5 durch Rechtsverordnung. Die Rechtsverordnung hat die Art der zu verarbeitenden Daten, die zum Datenabruf nach Absatz 5 befugten Stellen, die Stellen, die in verbundenen Dateien Daten verarbeiten dürfen, sowie den Umfang ihrer Verarbeitungsbefugnis anzugeben und festzulegen, welche Stelle die datenschutzrechtliche Verantwortung gegenüber den Betroffenen trägt sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der personenbezogenen Daten trifft.