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§ 71a LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil IV – Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung

Titel: Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630
Normtyp: Gesetz

§ 71a LHO – Buchführung und Bilanzierung nach den Grundsätzen des Handelsgesetzbuches

Die Buchführung kann zusätzlich nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Handelsgesetzbuches erfolgen. Dazu bedarf es der Einwilligung des zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem Finanzministerium. Die §§ 71 bis 87 bleiben unberührt.