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§ 28 LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil II – Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans

Titel: Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630
Normtyp: Gesetz

§ 28 LHO – Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans und der Finanzplanung

(1) Das Finanzministerium prüft die Voranschläge und Unterlagen. Es stellt den Entwurf des Haushaltsplans und die fünfjährige Finanzplanung auf. Es kann die Voranschläge und Unterlagen nach Benehmen mit den beteiligten Stellen ändern.

(2) Ober Angelegenheiten von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung kann die zuständige Ministerin oder der zuständige Minister die Entscheidung der Landesregierung einholen. Entscheidet die Landesregierung gegen oder ohne die Stimme der Finanzministerin oder des Finanzministers, so steht ihr oder ihm ein Widerspruchsrecht zu. Wird Widerspruch erhoben, ist über die Angelegenheit in einer weiteren Sitzung der Landesregierung erneut abzustimmen. Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen und Vermerke, die den Widerspruch der Finanzministerin oder des Finanzministers betreffen, dürfen in den Entwurf des Haushaltsplans nicht aufgenommen werden, wenn sie nicht in der neuen Abstimmung in Anwesenheit der Finanzministerin oder des Finanzministers von der Mehrheit sämtlicher Mitglieder der Landesregierung beschlossen werden und die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident mit der Mehrheit gestimmt hat.

(3) Abweichungen von den Voranschlägen und Unterlagen der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtags und des Landesrechnungshofes sind vom Finanzministerium der Landesregierung mitzuteilen, soweit den Änderungen nicht zugestimmt worden ist.