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§ 52 LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil III – Ausführung des Haushaltsplans

Titel: Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630
Normtyp: Gesetz

§ 52 LHO – Nutzungen und Sachbezüge

Nutzungen und Sachbezüge dürfen Angehörigen des öffentlichen Dienstes nur gegen angemessenes Entgelt gewährt werden, soweit nicht durch Gesetz oder Tarifvertrag oder im Haushaltsplan etwas anderes bestimmt ist. Das Finanzministerium kann für die Benutzung von Dienstfahrzeugen Ausnahmen zulassen. Es regelt auch das Nähere über die Zuweisung, Nutzung, Verwaltung und Festsetzung des Nutzungswertes von Dienstwohnungen. Die Dienstwohnungen mit Ausnahme der Dienstwohnungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind im Haushaltsplan auszubringen.