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§ 20 LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil II – Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans

Titel: Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630
Normtyp: Gesetz

§ 20 LHO – Deckungsfähigkeit

(1) Deckungsfähig sind innerhalb desselben Kapitels

  1. 1.

    gegenseitig
    die Ausgaben für Vergütungen der Angestellten und Löhne der Arbeiterinnen und Arbeiter,

  2. 2.

    einseitig

    1. a)

      die Ausgaben für Bezüge der Beamtinnen und der Beamten zu Gunsten der Ausgaben für Entgelte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,

    2. b)

      die Ausgaben für Unterstützungen zu Gunsten der Ausgaben für Beihilfen.

(2) Darüber hinaus können im Haushaltsgesetz oder im Haushaltsplan Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen jeweils für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird.

(3) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, die ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks veranschlagt sind, dürfen nicht für deckungsfähig erklärt werden.