§ 27 LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Teil II – Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans
§ 27 LHO – Voranschläge und Unterlagen für die Finanzplanung
Die Voranschläge und die Unterlagen für die fünfjährige Finanzplanung sind von der für den Einzelplan zuständigen Stelle dem Finanzministerium zu dem von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt zu übersenden. Das Finanzministerium kann verlangen, dass den Voranschlägen und Unterlagen Organisationspläne und Stellenübersichten beigefügt werden; ihm sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.