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§ 37 LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil III – Ausführung des Haushaltsplans

Titel: Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630
Normtyp: Gesetz

§ 37 LHO – Über- und außerplanmäßige Ausgaben

(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Einwilligung der Finanzministerin oder des Finanzministers. Die Einwilligung darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden und wenn die Mehrausgaben im Einzelfall den im Haushaltsgesetz bestimmten Betrag nicht überschreiten oder Rechtsansprüche zu erfüllen sind oder soweit Ausgabemittel von anderer Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden. Der Einwilligung der Finanzministerin oder des Finanzministers bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn sofortiges Handeln zur Abwendung einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr erforderlich ist und die Einwilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Über die getroffenen Maßnahmen ist das Finanzministerium unverzüglich zu unterrichten. Unter den Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 findet § 10 Abs. 4 keine Anwendung.

(2) Über- und außerplanmäßige Ausgaben sollen durch Einsparungen bei anderen Ausgaben in demselben Einzelplan ausgeglichen werden.

(3) Absatz 1 gilt auch für Maßnahmen, durch die für das Land Verpflichtungen entstehen können, für die Ausgaben im Haushaltsplan nicht veranschlagt sind.

(4) Eine Übersicht der über- und außerplanmäßigen Ausgaben im Betrage von 25 000 Euro und darüber ist von der Finanzministerin oder vom Finanzminister vierteljährlich dem Landtag zuzuleiten.

(5) Ausgaben, die ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks veranschlagt sind, dürfen nicht überschritten werden.

(6) Mehrausgaben bei übertragbaren Ausgaben (Vorgriffe) sind unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 auf die nächstjährige Bewilligung für den gleichen Zweck anzurechnen. Das Finanzministerium kann Ausnahmen zulassen.