Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 34 LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil III – Ausführung des Haushaltsplans

Titel: Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630
Normtyp: Gesetz

§ 34 LHO – Erhebung der Einnahmen, Bewirtschaftung der Ausgaben

(1) Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben.

(2) Ausgaben dürfen nur so weit und nicht eher geleistet werden, als sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich sind. Die Ausgabemittel sind so zu bewirtschaften, dass sie zur Deckung aller Ausgaben ausreichen, die unter die einzelne Zweckbestimmung fallen.

(3) Absatz 2 gilt für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen entsprechend.

(4) Die Leistung von Ausgaben, die durch Einnahmen aus Krediten gedeckt werden sollen und als solche im Haushaltsgesetz oder im Haushaltsplan bezeichnet sind, und das Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung solcher Ausgaben bedürfen der vorherigen Zustimmung (Einwilligung) des Finanzministeriums. Stehen Kreditmittel nicht rechtzeitig zur Verfügung, darf das Finanzministerium die Einwilligung nur erteilen, wenn durch das Unterlassen oder Hinausschieben der Ausgabe schwer wiegende Nachteile für das Land entstehen würden oder wenn die Ausgabe oder die Verpflichtung im Hinblick auf die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben vertretbar ist.

(5) Es ist ein automationsgestütztes Informationssystem über die Bewirtschaftung der Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und anderen Stellen einzurichten, das es ermöglicht, die Ausführung des Haushaltsplans zeitnah zu überwachen und zur Aufstellung folgender Haushaltspläne sowie mittelfristiger Finanzplanungen benötigte Angaben bereitzustellen. Das Nähere über die zu speichernden Informationen und die Benutzung des Informationssystems regelt das Finanzministerium im Einvernehmen mit den Ressorts. Soweit personenbezogene Daten bereitgestellt werden sollen, sind sie vor der Auswertung zu anonymisieren.