Gesetze

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§ 5 LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil I – Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan

Titel: Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630
Normtyp: Gesetz

§ 5 LHO – Verwaltungsvorschriften

(1) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur vorläufigen und endgültigen Haushalts- und Wirtschaftsführung erlässt das Finanzministerium.

(2) Bei den allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz beteiligt das Finanzministerium die zuständigen Ministerien.