§ 49 LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Teil III – Ausführung des Haushaltsplans
§ 49 LHO – Einweisung in eine Planstelle
Ein Amt darf nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden.