Gesetze

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§ 49 LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil III – Ausführung des Haushaltsplans

Titel: Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630
Normtyp: Gesetz

§ 49 LHO – Einweisung in eine Planstelle

Ein Amt darf nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden.