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§ 18h LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil II – Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans

Titel: Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630
Normtyp: Gesetz

§ 18h LHO – Kontrollkonto

(1) Weicht die tatsächliche Kreditaufnahme oder die Tilgung von der nach Haushaltsabschluss zulässigen Kreditaufnahme oder der erforderlichen Tilgung ab, wird diese Abweichung bis zum 30. April des dem Haushaltsjahr folgenden Jahres auf einem Kontrollkonto erfasst. Soweit in einer erhöhten Kreditaufnahme des Jahres zugleich auch Kredite aufgrund einer Ausnahme nach § 18b enthalten sind, sind diese vor Aufnahme in das Kontrollkonto zu bereinigen. Gleiches gilt auch für die Tilgungen von nach § 18b aufgenommener Kredite.

(2) Bei einem negativen Saldo ist auf einen Ausgleich des Kontrollkontos hinzuwirken. Ein negativer Saldo des Kontrollkontos, der den Schwellenwert von 5 Prozent der Steuereinnahmen des abgelaufenen Haushaltsjahres überschreitet, ist konjunkturgerecht zurückzuführen.