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§ 29 LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil II – Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans

Titel: Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630
Normtyp: Gesetz

§ 29 LHO – Beschluss über den Entwurf des Haushaltsplans und der Finanzplanung

(1) Der Entwurf des Haushaltsgesetzes wird mit dem Entwurf des Haushaltsplans von der Landesregierung beschlossen. Die Landesregierung beschließt auch die fünfjährige Finanzplanung.

(2) Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen und Vermerke, die das Finanzministerium in den Entwurf des Haushaltsplans nicht aufgenommen hat, unterliegen auf Antrag der zuständigen Ministerin oder des zuständigen Ministers der Beschlussfassung der Landesregierung, wenn es sich um Angelegenheiten von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung handelt. Dasselbe gilt für Vorschriften des Entwurfs des Haushaltsgesetzes und für die fünfjährige Finanzplanung. Entscheidet die Landesregierung gegen die Stimme der Finanzministerin oder des Finanzministers, so steht ihr oder ihm ein Widerspruchsrecht zu. Auf die Beschlussfassung der Landesregierung ist § 28 Abs. 2 Sätze 3 und 4 entsprechend anzuwenden.

(3) Weicht der Entwurf des Haushaltsplans von den Voranschlägen der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtags und des Landesrechnungshofs sowie von dem Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs ab und ist der Änderung nicht zugestimmt worden, so ist der Voranschlag oder Vorschlag, über den kein Einvernehmen erzielt worden ist, unverändert dem Entwurf des Haushaltsplans beizufügen.