Geschwindigkeitsüberschreitung - Dokumentationsmängel machen Messungen mit Poliscan Speed angreifbar

10.01.2010 10354 Mal gelesen Autor: Christian Demuth
Gericht fordert bei Gerät „Poliscan Speed“ Anpassung an den Stand der Technik

In dubio pro reo. Nach diesem Grundsatz hat ein Bußgeldrichter am Amtsgericht Dillenburg einen Mann freigesprochen, der auf der A45 die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 56 km/h überschritten haben soll (Beschluss vom 02.10.2009, 3 OWi 2 Js 54432/09). Ermittelt worden war die Geschwindigkeit mit dem PoliScanSpeed-Messverfahren. Weil der Betroffene Zweifel an der Messung hatte, legte er gegen den Bußgeldbescheid Einspruch ein und bekam vor Gericht recht. Allerdings ist das Urteile noch nicht rechtskräftig, da noch über die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft zu entscheiden ist. Zweifel an der Zuverlässigkeit des mit PoliScan Speed ermittelten Messergebnis, sah das Gericht vor allem darin, dass das Messsystem nicht dem Stand der Technik genüge. Nach dem Stand der Technik müsse eine zuverlässige nachträgliche Richtigkeitskontrolle der gewonnenen Messwerte und der Zuordnung der abgelichteten Fahrzeuge möglich sein. Ohne eine solche nachträgliche Kontrollmöglichkeit sei die richtige Messwertgewinnung nicht hinreichend beweisbar. Dem Gericht lag bei der Entscheidung zwar das Gutachten eines bekannten Sachverständigen vor, dass es im konkreten Fall keine Hinweise für eine Fehlmessung gebe und das sämtliche in seinem zuvor - das gleiche Messsystem betreffend - für das Amtsgericht Mannheim erstellten Gutachten (dortiges Aktenzeichen 21 OWi 445/09)aufgeführten Unzulänglichkeiten und Bedenken gegenüber dem PoliscanSpeed-Messverfahren vorliegend nicht zum Tragen kämen. Doch fiel dem Amtsgericht Dillenburg auf, dass beide Gutachten identisch waren, bis auf folgende Aussage, die im hiesigen Gutachten fehlte:"Eine endgültige Aussage darüber, ob das im konkreten Fall eingesetzte PoliScanSpeed-Messsystem
nicht dem Stand der Technik entspricht ließe sich von hier aus erst machen, wenn detaillierte Unterlagen über die Funktionsweise des Maßsystems vorliegen würden; solche detaillierten Unterlagen werden derzeit jedoch weder von der PTB Braunschweig noch von der Herstellerfirma zur Verfügung gestellt. Von hier aus ist zumindest derzeit keine nachträgliche Richtigkeitskontrolle eines Geschwindigkeitsmesswertes möglich." Dann spricht der Dillenburger Bußgeldrichter eine andere Entscheidung in Sachen PoliScan Speed vor dem Amtsgericht Wiesbaden an (dortiges Aktenzeichen 77 OWi 5521 Js 36991/08). Auch dieses Amtsgericht hatte, ebenfalls auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens, gegen die Verwertbarkeit der Messung mit PoliScan Speed entschieden. Es folgt in der Urteilsbegründung eine Auflistung der Problempunkte(nachzulesen auch bei Löhle, Gutachterliche Stellungnahme zum Laser-Geschwindigkeitsmessgerät Vitronic Poliscan Speed, DAR 2010, 422, 427). Die Sachverständigen für das Amtsgericht Wiesbadens und der Sachverständige für das Amtsgericht Mannheim seien aufgrund dieser Punkte übereinstimmend zum dem Fazit gelangt, dass der vom Gerät gewonnene Geschwindigkeitsmesswert systembedingt nicht einer nachträglichen Richtigkeitskontrolle, um Messfehler auszuschließen, unterzogen werden kann. Der Dillenburger Amtsrichter bemängelt in seiner Entscheidung, dass die dazu notwendigen Detaillierten Unterlagen derzeit weder von der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt (PTB) noch von der Herstellerfirma herausgegeben werden. Für das Amtsgericht komme nicht in Frage, dass das Geheimhaltungsinteresse der Herstellerfirma hinsichtlich des Verfahrens zur Messwertgewinnung, dem verfassungsrechtlich gesicherten Anspruch der Betroffenen auf eine nachträgliche Richtigkeitskontrolle vorgezogen wird. Diese gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Bürger seit dem 1.2.2009 drastisch erhöhte Bußgelder für Geschwindigkeitsüberschreitungen tragen muss. Das Gericht forderte daher, das den rechtsstaatlichen Anforderungen (noch) nicht genügende Messverfahren auf den Stand der Technik nachzurüsten. Solange dies nicht geschehe, seien Betroffene freizusprechen.  Mit einer ähnlichen Begründung gab es zuvor auch vor dem  Amtsgericht Solingen schon einen Freispruch für einen anderen vermeintlichen Temposünder (Urteil vom 02.04.2009, 23 OWi-81 Js 2227/08-75/08). Das Amtsgericht kam auch hier zu dem Ergebnis, dass bei einer Messung mittels Poliscan Speed der Beweis einer korrekten Messung nicht geführt ist, da die dem Ergebnis zugrunde liegenden Vorgänge nicht nachprüfbar sind. Diese Entscheidung ist m.W. ebenfalls noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz anhängig. Fazit für Betroffene:  Wer dieser Tage einen Bußgeldbescheid wegen Geschwindigkeitsüberschreitung erhält sollte genau hinsehen, ob die Messung mit der Methode "PoliScan Speed" erfolgte. War dies der Fall bestehen schon allein deshalb derzeit realistische Chancen für einen erfolgreichen Widerspruch, denn das System hat sich noch nicht als gerichtsfest erwiesen. Leider lassen manche Bußgeldbehörden in ihren Bescheiden den Empfänger über die Messmethode im Unklaren. Es ist rechtsstaatlich betrachtet ein Unding, dass der Empfänger eines solchen Bescheides - wie in Düsseldorf üblich - genaue Angaben zu dem Beweismittel, sprich der angewendeten Messmethode, vergeblich sucht. Ein Schelm, wer böses dabei denkt? Jedenfalls bleibt in diesen Fällen oft nur die Akteneinsicht als Option.  Hinweis:Die Haftung für die Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit des oben stehenden Beitrags ist ausgeschlossen. Beim Inhalt des oben stehenden Beitrags handelt es sich um ein allgemeines Informationsangebot und nicht um Rechtsberatung. Rechtsberatung setzt genaue Kenntnisse des Einzelfalls voraus.

Der Verfasser ist nahezu ausschließlich auf dem Gebiet des Verkehrsstraf- und Bußgeldrechts, sowie im Fahrerlaubnisrecht tätig. Weitere Infos: www.cd-recht.de