Achtung Arbeitgeber! Melden Sie gefälschte Impfpässe | Die Strafen

24.02.2022 157 Mal gelesen Autor: Hermann Kaufmann
Immer noch aktuell sind die Folgen des Verwendens eines gefälschten Impfpasses; und zwar nicht nur am Arbeitsplatz. Hier sehen Sie die Strafen und Folgen!

Folgen und Strafen für gefälschte Impfpässe

Deutschlandweit gibt es Berichte der Presse über gefälschte Impfausweise am Arbeitsplatz. Arbeitnehmer werden fristlos gekündigt und den Unternehmen drohen Ermittlungen. Der Gesetzgeber hat die Strafen in den §§ 277 ff. StGB verschärft, aber es könnten noch Strafbarkeitslücken bestehen.

 

Gefälschte Impfpässe sollten Sie melden

Seit dem 24.11.2021 ist das Vorlegen eines gefälschten Impfausweises zum Zwecke der Täuschung im Rechtsverkehr nach § 279 StGB strafbar. Haben Sie also Mitarbeiter, die ungeimpft sind und sich den notwendigen Coronatests vor Arbeitsantritt entziehen wollen, indem sie Impfpässe fälschen, dürfen Sie diesen Arbeitnehmern fristlos kündigen, § 626 BGB. Es kommt immer wieder vor, dass wegen der 3G- oder sogar 2G-Regeln Arbeitnehmer nicht ungeimpft, ungetestet oder ohne entsprechenden Genesenennachweis das Betriebsgelände betreten dürfen. Für eine fristlose Kündigung im Sinne des § 626 BGB wird ein wichtiger Grund vorausgesetzt, der in der Fälschung eines Impfnachweises liegen kann, da dieser einer Straftat darstellt. Mit einer Abmahnung wird meist nicht genug getan, da der Arbeitnehmer das Vertrauen seines Arbeitgebers verliert und darüber hinaus auch andere Beschäftigte und Kunden gefährden könnte. Eine Strafanzeige könnte ebenfalls folgen.

Als Arbeitgeber könnten Sie ebenfalls in das Visier der Behörden genommen werden, wenn Sie verdächtigt werden, unzureichende Kontrollen der Impfnachweise durchzuführen. Dies geschieht gerade in einem Unternehmen im Landkreis Osnabrück, dort wird gegen die Arbeitgeber ermittelt. Daher kontrollieren Sie Ihre Mitarbeiter und melden Sie Fälschungen.

 

Folgende Strafen drohen bei gefälschten Impfausweisen

Wie oben schon erwähnt, hat die Ampel-Koalition die Strafen für das Fälschen vom Impfausweisen am 24.11.2021verschärft. Die Änderungen sind Teil des Gesetzesentwurfs zum Infektionsschutzgesetz, der bereits zwischen Bundestag und Bundesrat beschlossen wurde (BT-Drs. 20/15, siehe Quellen). 

Strafbar ist nunmehr nach § 275 Abs. 1a StGB die Eintragung einer unrichtigen Impfung in einen Blanko-Impfausweis sowie die Beschaffung eines solchen Dokuments. Nach § 278 StGB ist die Ausstellung eines gefälschten Impfausweises durch einen Arzt oder eine andere approbierte Medizinalperson (Apotheker) strafbar. Weiterhin ist das Ausstellen eines gefälschten Impfausweises durch jemanden, der sich als Arzt ausgibt, nach § 277 StGB strafbar. Ferner ist nach § 279 StGB die Vorlage eines gefälschten Impfausweises zum Zwecke der Täuschung im Rechtsverkehr (gegenüber Restaurants, Hotels, Versicherungen, Behörden, etc.) strafbar.

Weiterhin steht in der Gesetzesbegründung auf den Seiten 33 und 34 zu Nummer 3, dass Gesundheitszeugnisse (also auch Impfpässe) Urkunden im Sinne der §§ 267 und 269 StGB sind und von daher auch eine Strafbarkeit nach diesen Vorschriften parallel zu den §§ 277 ff. StGB möglich ist. Der Strafrahmen bei den §§ 277 ff. StGB liegt bei Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem bzw. bis zu zwei Jahren, während bei einer Urkundenfälschung nach § 267 StGB Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren möglich ist. 

Diese Ausführungen führen zu berechtigten Zweifeln, die die Staatsanwaltschaften und Gerichte beseitigen müssen.

 

Härtere Strafen wegen Urkundenfälschung durch Gerichte verhängt

Seit der Gesetzesänderung sind schon Urteile gefallen. Das strengste Urteil hat bisher das Amtsgericht Landstuhl (Rheinland-Pfalz) gefällt. Es verurteilte einen Mann wegen Urkundenfälschung zu drei Monaten Haft auf Bewährung. Er wollte sich im Dezember 2021 in einer Apotheke mit seinem gefälschten Impfpass einen QR-Code erschleichen, als den Mitarbeitern auffiel, dass die Chargen-Nummern auf den Aufklebern abgelaufen sind (Urt. v. 25.01.2022 - 2 Cs 4106 Js 15848/21).

 

Haben Sie Fragen?

Falls Sie ein solches Problem in Ihrem Unternehmen haben oder eine rechtliche Beratung in Anspruch nehmen wollen, rufen Sie uns gerne in unserer Kanzlei unter der 04202/638370 an oder schreiben Sie uns eine Nachricht. Wir kümmern uns um Ihr Anliegen!

 

Quellen

https://www.ndr.de/nachrichten/niedersachsen/osnabrueck_emsland/Gefaelschte-Impfpaesse-bei-Meyer-Werft-Kuendigungen-drohen,impfpass184.html 

 

https://dserver.bundestag.de/btd/20/000/2000015.pdf 

 

https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 Cs 4106 Js 15848/21 

 

https://rechtsanwaltkaufmann.de/allgemeinrecht/zivilrecht/arbeitgeber-einen-gefaelschten-impfpass-melden-folgen-und-strafen-fake-impfausweis