Hauptverhandlung

 Normen 

§§ 226 - 275 StPO

§ 71 OWiG

 Information 

1. Allgemein

Mündliche Verhandlung über den Gegenstand der Anklage.

Die Hauptverhandlung im Strafprozess unterliegt folgenden Verfahrensgrundsätzen:

Die Anforderungen an den Grundsatz der Öffentlichkeit sind erfüllt, wenn zwar nur eine begrenzte Zahl an Zuhörern zugelassen ist, diese aber beliebig ausgewählt werden. Die Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit stellt gemäß § 338 Nr. 6 StPO einen absoluten Revisionsgrund dar. Kein Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz liegt vor, wenn die Öffentlichkeit zum Schutze eines Zeugen oder anderer Prozessbeteiligter gemäß § 171b GVG ausgeschlossen wird.

Zur Erfüllung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes muss das Gericht sich in der Hauptverhandlung einen eigenen Eindruck über alle entscheidungserheblichen Tatsachen verschaffen. Zulässig bleibt aber trotz der Vorgaben des § 250 StPO die Vernehmung eines Zeugen vom Hörensagen.

Die Einheitlichkeit der Hauptverhandlung ist gemäß § 229 StPO gewahrt, wenn eine Unterbrechung nicht länger als drei Wochen dauert. Daneben kann die Hauptverhandlung bis zu einem Monat unterbrochen werden, wenn sie zuvor jeweils an mindestens 10 Tagen stattgefunden hat.

Voraussetzung ist, dass in dem Fortsetzungstermin zur Sache verhandelt und das Verfahren gefördert wird. Dabei reicht eine auch nur geringfügige Beweisaufnahme aus. Aber auch die Erörterung von Verfahrensfragen genügt zumindest dann, wenn der Sitzungstag nicht von vornherein als sogenannter Schiebetermin konzipiert war (BGH 05.11.2008 - 1 StR 583/08).

Die zur Urteilsfindung berufenen Richter und Schöffen müssen während der gesamten Hauptverhandlung anwesend sein. In der Person des Staatsanwalts kann ein Wechsel eintreten.

Der Nebenkläger unterliegt keiner Anwesenheitspflicht, er ist aber über alle Termine zu benachrichtigen.

2. Ablauf

Bei der Durchführung der Hauptverhandlung ist gemäß §§ 243 ff. StPO folgender Ablauf zu beachten:

  1. 1.

    Feststellung der Präsenz der an der Hauptverhandlung notwendig Beteiligten

  1. 2.

    Bei Verfahren vor dem Landgericht oder dem Oberlandesgericht hat der Vorsitzende Richter sodann die zur Urteilsfindung berufenen Personen zu benennen.

  1. 3.

    Belehrung der Zeugen und Sachverständigen

  1. 4.

    Entlassung der Zeugen aus dem Sitzungssaal

  1. 5.

    Vernehmung des Angeklagten zur Person

  1. 6.

    Verlesen der Anklageschrift

  1. 7.

    Belehrung des Angeklagten über seine Verteidigungsmöglichkeiten

  1. 8.

    Vernehmung des Angeklagten zur Sache

  1. 9.

    Durchführung der Beweisaufnahme

  1. 10.

    Abschließende Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten (Plädoyers)

  1. 11.
  1. 12.

    Urteilsberatung

  1. 13.

    Urteilsverkündung

Voraussetzung einer Verurteilung ist, dass der Richter von der Schuld des Angeklagten überzeugt ist.

3. Erweiterung der Anklage

Ergeben sich während der Hauptverhandlung weitere Anklagepunkte, so können diese gemäß § 266 StPO in das laufende Verfahren einbezogen werden, wenn der Angeklagte zustimmt.

Eine andere Möglichkeit der Einbeziehung weiterer Taten besteht nicht, da innerhalb einer laufenden Hauptverhandlung dem Angeklagten jenseits der Tatidentität eine Anklageerweiterung nicht aufgezwungen werden darf (BGH 11.12.2008 - 4 StR 318/08).

4. Besetzung des Gerichts

Die in § 76 Abs. 2 GVG geregelte Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung wurde zum 01.01.2012 geändert:

Wie zuvor entscheidet die große Strafkammer bei Eröffnung des Hauptverfahrens über ihre Besetzung in der Hauptverhandlung. Während ein Beschluss zuvor nur für den Fall der reduzierten Kammerbesetzung zwingend vorgesehen war, ist aus Gründen der Klarheit nunmehr stets über die Besetzung zu beschließen. Dies entspricht nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/6905) auch der Übung vieler Strafkammern, die bereits nach der geltenden Rechtslage in jedem Verfahren über ihre Besetzung beschließen.

Für Fälle, in denen das Hauptverfahren bereits eröffnet ist, wird in § 76 Abs. 2 S. 2 GVG der Entscheidungszeitpunkt nunmehr ausdrücklich gesetzlich geregelt. In diesen Fällen beschließt die große Strafkammer über ihre Besetzung in der Hauptverhandlung bei der Anberaumung des Termins zur Hauptverhandlung durch den Vorsitzenden.

Nach der zuvor und weiterhin geltenden Rechtslage ist die große Strafkammer in der Hauptverhandlung mit drei Berufsrichtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen besetzt, wenn sie als Schwurgericht zuständig ist oder nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung eines dritten Berufsrichters notwendig erscheint.

Nach der geänderten Rechtslage ist die große Strafkammer zwingend mit drei Berufsrichtern besetzt, wenn die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, deren Vorbehalt oder die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu erwarten ist (Satz 3). Dies erscheint wegen der besonders einschneidenden Wirkung dieser freiheitsentziehenden Maßregeln sachgerecht. Die Formulierung "zu erwarten ist" orientiert sich an § 74 Absatz 1 Satz 2 GVG.

Liegt keine der in § 76 Abs. 2 S. 3 GVG aufgeführten Fallgruppen vor, beschließt die große Strafkammer ihre Besetzung mit zwei Berufsrichtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen.

Die Begriffe "Umfang" und "Schwierigkeit der Sache" werden in § 76 Abs. 3 GVG konturiert. Ist eine Verfahrensdauer von mehr als zehn Hauptverhandlungstagen absehbar oder ist die große Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer zuständig, ist die Mitwirkung eines dritten Berufsrichters in der Regel notwendig. Sollte im Einzelfall die Mitwirkung eines dritten Berufsrichters nicht notwendig erscheinen, besteht die Möglichkeit, von der Regel abzuweichen.

 Siehe auch 

BGH 12.01.2011 - GSSt 1/10 (Anforderung an das Verlesen des Anklagesatzes bei einer Vielzahl gleichförmiger Taten)

BGH 09.08.2007 - 3 StR 96/07 (Abgrenzung Unterbrechung - Aussetzung der Hauptverhandlung)

BGH 07.03.2006 - 1 StR 316/05 (Verwertbarkeit der Ergebnisse der Hauptverhandlung)

Bockemühl: Handbuch des Fachanwalts Strafrecht; 5. Auflage 2012

Burhoff: Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung; 6. Auflage 2009

Eisenberg/Pincus: Sachäußerungen des schweigenden Angeklagten in der Hauptverhandlung; Juristenzeitung - JZ 2003, 397

Gubitz/Bock: Zur Verbindung weiterer Verfahren während einer bereits begonnenen Hauptverhandlung gegen denselben Angeklagten; Strafverteidiger-Forum - StraFo 2007, 225

Rode: Soll sich der Beschuldigte außerhalb der Hauptverhandlung äußern und gegebenenfalls wie? Strafverteidiger-Forum - StraFo 2003, 42