Rechtswörterbuch

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Kreuzverhör

 Normen 

§§ 239, 241 StPO

 Information 

Ist die gegenseitige Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen durch Staatsanwaltschaft und Verteidigung.

Das Kreuzverhör ist gemäß § 239 StPO nach übereinstimmenden Antrag von Staatsanwaltschaft und Verteidigung zulässig, im deutschen Strafprozess jedoch von sehr untergeordneter Bedeutung.

Bei Missbrauch kann das Recht zum Kreuzverhör durch den Vorsitzenden Richter wieder entzogen werden.

 Siehe auch 

Angeklagter

Hauptverhandlung