Schöffen
Laienrichter im Strafverfahren.
Als Schöffe werden ausschließlich die Laienrichter im Strafverfahren bezeichnet. Andere Laienrichter werden ehrenamtliche Richter genannt. Der Ausdruck "Geschworener" ist abgeschafft.
Schöffen werden ehrenamtlich tätig. Ihre Auslagen werden nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz ersetzt. Daneben erhalten sie eine Aufwandsentschädigung.
Gemäß § 31 GVG kann das Amt nur von einem Deutschen ausgeübt werden. Dabei sollen als ehrenamtliche Richter nicht Personen berufen werden, wenn sie mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind (§ 33 Nr. 5 GVG i.V.m. § 109 Absatz 3 GVG).
Schöffen haben wie Berufsrichter bei der Urteilsfindung ein volles Stimmrecht.
Die Vorschlagslisten für Schöffen werden alle vier Jahre von den Gemeinden aufgestellt. Die Schöffen werden dann für einen Zeitraum von vier Jahren gewählt. Sie sollen alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung ausgewogen berücksichtigen. In den §§ 32 ff GVG sind Personengruppen aufgeführt, die unfähig zum Schöffenamt sind bzw. in dieses Amt nicht berufen werden sollen.
Ehrenamtliche Richter - Arbeitsgerichtsbarkeit
BGH 28.04.2010 - 2 StR 595/09 (Bekenntnis eines Schöffen zu Methoden der Selbstjustiz)
BGH 21.09.1984 - 2 StR 327/84 (Keine Schöffenauswahl durch Auslosung)
http://www.schoeffen.de (Bundesverband ehrenamtlicher Richterinnen und Richter)
Ellbogen: Das Akteneinsichtsrecht der Schöffen; Deutsche Richter-Zeitung - DRiZ 2010, 136
Lieber: Schöffengericht und Trial by Jury. Eine rechtsvergleichende Untersuchung zur Entstehung, gegenwärtigen Praxis und möglichen Zukunft zweier Modelle der Laienbeteiligung an Strafverfahren in Europa; 1. Auflage 2010
Meyer/Höver/Bach: Die Vergütung und Entschädigung von Sachverständigen, Zeugen, Dritten und ehrenamtlichen Richtern nach dem JVEG; 26. Auflage 2013
Satzger: Die Schöffen im Strafprozess; Jura 2011, 518