Rechtswörterbuch

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Einstellung des Strafverfahrens

 Normen 

§ 153 ff. StPO

§ 170 Abs. 2 StPO

§ 205 StPO

§ 45 JGG

 Information 

1. Allgemein

Nach Abschluss ihrer Ermittlungen kann die Staatsanwaltschaft Anklage erheben, einen Strafbefehl erlassen oder das Verfahren einstellen, d.h. strafrechtlich nicht weiter verfolgen.

Bei der Einstellung des Verfahrens werden folgende Formen unterschieden:

  1. a)

    Vorläufige Einstellungen:

    1. aa)

      Vorübergehende Verhandlungsunfähigkeit des Beschuldigten (§ 205 StPO)

    2. bb)

      Erfüllung von Auflagen und Weisungen (§ 153a StPO )

  2. b)

    Endgültige Einstellungen:

    1. aa)

      Kein hinreichender Tatverdacht (§ 170 Abs. 2 StPO)

    2. bb)
    3. cc)

      Absehen von Strafe (§ 153b StPO)

    4. dd)

      Nichtverfolgung von Auslandsstraftaten (§ 153c StPO)

2. Erfüllung von Auflagen und Weisungen

2.1 Einführung

Besondere praktische Bedeutung kommt der Erteilung von Weisungen im Rahmen einer vorläufigen Einstellung gemäß § 153a StPO zu. Die für den Fall der Nichterfüllung drohende Anklage oder Verurteilung motiviert namentlich bislang nicht vorbelastete Täter in besonderem Maße zu einer Teilnahme an entsprechenden Programmen.

Zeitlich kann das Verfahren gemäß § 153a Abs. 2 StPO auch noch nach der Klageerhebung eingestellt werden. Mit der zum 24.08.2017 in Kraft getretenen Änderung wurde die Anwendbarkeit der Vorschrift auf das Revisionsverfahren erweitert und auch dem Revisionsgericht die Möglichkeit geben, ein Verfahren gegen Auflagen oder Weisungen vorläufig einzustellen.

2.2 Voraussetzungen

Voraussetzungen der Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO sind:

  • Die Schwere der Schuld steht der Einstellung des Verfahrens nicht entgegen.

  • Das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung wird durch die Auflagen und Weisungen erfüllt.

  • Der Beschuldigte stimmt der Einstellung zu.

  • Das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständige Gericht stimmt der Einstellung zu.

2.3 Verfahren

Das Verfahren verläuft in folgenden Abschnitten:

  1. a)

    Die Staatsanwaltschaft legt Auflagen und Weisungen fest, die von dem Beschuldigten zu erfüllen sind. Dabei kann es sich insbesondere um die in § 153a Abs. 1 S. 2 StPO aufgezählten Möglichkeiten handeln.

  2. b)

    Die Staatsanwaltschaft setzt dem Beschuldigten eine Frist, innerhalb der die festgesetzten Auflagen und Weisungen zu erfüllen sind.

  3. c)

    Mit der Erfüllung der Auflagen und Weisungen wird das Verfahren eingestellt und kann nicht mehr als Vergehen verfolgt werden.

2.4 Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs

Die Möglichkeiten zur Verfahrenseinstellung bei der Erfüllung von Auflagen und Weisungen wurde mit der Neufassung des § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StPO erweitert.

Danach werden die Möglichkeiten der Auflagen und Weisungen durch die Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs erweitert.

Zielgruppe der sozialen Trainingskurse sind dabei insbesondere Täter der häuslichen Gewalt. Täterarbeit steht dabei für Maßnahmen in Form sozialer Trainingskurse, in denen sich gewalttätige oder potenziell gewaltbereite Männer mit ihren Taten auseinander setzen, die Verantwortung für ihre Gewalthandlungen übernehmen und alternative, nicht gewalttätige Verhaltensweisen erlernen sollen. Diesbezüglich hat die Bundesarbeitsgemeinschaft Täterarbeit Häusliche Gewalt e.V. bundesweite Standards für qualifizierte Täterprogramme erarbeitet. Langfristig sollen Täter durch Verantwortungsübernahme und Selbstkontrolle von der Wiederholung ihrer Taten abgehalten werden. Täterarbeit kann damit ein wichtiges Element der Gewaltprävention und des Opferschutzes sein.

Dabei besteht für den Fall der Weisung an einem Täterprogramm teilzunehmen eine Frist von einem Jahr.

 Siehe auch 

Absehen von Strafe

Absprachen im Strafverfahren

Ermittlungsverfahren

Verdacht

Satzger/Schluckebier/Widmaier: StPO - Strafprozessordnung; 3. Auflage 2018

Vordermayer/von Heintschel-Heinegg: Handbuch für den Staatsanwalt; 6. Auflage 2019

Wackernagel/Cordes: Gemeinnützige Spenden zur Einstellung eines Ermittlungsverfahrens; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2018, 3414