Rechtswörterbuch

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Staatsanwaltschaft

 Normen 

§§ 141 - 152 GVG

§§ 158 ff. StPO

§§ 226 ff. StPO

 Information 

1. Allgemein

Die Staatsanwaltschaft ist ein Organ der Rechtspflege mit dem Aufgabenbereich der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung.

Die Staatsanwaltschaft leitet das Ermittlungsverfahren in Zusammenarbeit mit der Polizei, sie überprüft, ob aufgrund des Verdachts einer Straftat auch Anklage zu erheben ist. Dabei muss sie während des ganzen Verfahrens belastende und entlastende Umstände ermitteln. Für die Hauptverhandlung ist die ununterbrochene Anwesenheit der Staatsanwaltschaft vorgeschrieben.

2. Organisation

Rechtsgrundlage sind die §§ 141 - 152 GVG.

Die Staatsanwaltschaft ist eine streng hierarchisch strukturierte Behörde, der einzelne Beamte ist an die Weisungen seines Vorgesetzten gebunden. Gemäß § 141 GVG soll bei jedem Gericht eine Staatsanwaltschaft eingerichtet sein, wobei die Zuständigkeit einer Staatsanwaltschaft für mehrere Gerichte zulässig und üblich ist. Die Staatsanwaltschaft ist dennoch von den Gerichten unabhängig.

Die Leitung einer Staatsanwaltschaft obliegt dem Leitenden Oberstaatsanwalt.

Gemäß Art. 30 GG ist die Organisation der Justiz eine Länderaufgabe. Jedoch ist der Bund befugt, die in Art. 96 Abs. 5 GG aufgeführten Sachbereiche durch eigene Behörden zu organisieren. Insofern besteht folgende Aufteilung:

  • die Generalbundesanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof

  • die Staatsanwaltschaften der einzelnen Länder

Der hierarchische Aufbau einer Landesstaatsanwaltschaft ist wie folgt:

  • Justizministerium des Landes

  • Generalstaatsanwaltschaft

  • Leitende Oberstaatsanwaltschaft

  • Oberstaatsanwalt

  • Staatsanwälte und Amtsanwälte

Die Verteilung der eingehenden Verfahren bestimmt sich nach dem jährlich zu erstellenden Geschäftsverteilungsplan. Eine Zuordnung erfolgt nach Sachgebieten oder einer alphabetischen Ordnung.

3. Generalstaatsanwaltschaften

Die Generalstaatsanwaltschaft ist die vorgesetzte Behörde aller zu dem Bezirk eines Oberlandesgerichtes gehörenden Staatsanwaltschaften. Ihr obliegt die Fach- und Dienstaufsicht sowie die Verwaltung, wie z.B. Verteilung der Haushaltsmittel. Daneben ist sie die zuständige Staatsanwaltschaft für die Verfahren vor den Oberlandesgerichten.

4. Generalbundesanwaltschaft

Die Generalbundesanwaltschaft ist die Staatsanwaltschaft des Bundes. Sie ist im Wesentlichen zuständig für die Verfolgung von Straftaten gegen die äußere und innere Sicherheit des Bundes und nach dem deutschen Völkerstrafgesetzbuch. Daneben obliegt ihr eine Mitwirkung in den strafrechtlichen Revisionsverfahren des BGH.

 Siehe auch 

Betrug zulasten der Europäischen Union

Einschreiten der Staatsanwaltschaft von Amts wegen

Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft

Europol

Europäische Staatsanwaltschaft

Justizielles Netz

Schengener Informationssystem

Staatsanwaltliches Verfahrensregister

Strafantrag

Strafbefehl

Strafverteidiger

Zwangsmittel in der StPO

Zwischenverfahren

http://www.generalbundesanwalt.de

http://www.justiz.de (Justizportal des Bundes und der Länder einschließlich einer Online-Zuordnung der eingegebenen Orte zu den entsprechenden Staatsanwaltschaften/Generalstaatsanwaltschaften)

Eisele/Trentmann: Die Staatsanwaltschaft - "objektivste Behörde der Welt"? Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2019, 365

Grüner/Wasserburg: Die Mitwirkungspflicht der Staatsanwaltschaft im Wiederaufnahmeverfahren zugunsten des Verurteilten; Neue Zeitschrift für Strafrecht - NStZ 1999, 286

Heinrich: Die gerichtliche Nachprüfbarkeit von Entscheidungen der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der Anklageerhebung; Neue Zeitschrift für Strafrecht - NStZ 1996, 110

Rüping: Amtsanwaltschaft und Staatsanwaltschaft; Deutsche Richterzeitung - DRiZ 1999, 114

Vordermeyer/von Heintschel-Heinegg: Handbuch für den Staatsanwalt; 7. Auflage 2022