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Europol

 Normen 

EuropolG

VO 2016/794

Europol-AbfrageV

 Information 

1. Allgemein

Europol ist die Strafverfolgungsbehörde der Europäischen Union zur Bekämpfung bestimmter Formen der Schwerkriminalität mit dem Sitz in Den Haag.

Europol selbst beschäftigt ca. 620 Mitarbeiter. Dazu kommen um die 130 stationierte Verbindungsbeamte. Diese Verbindungsbeamten werden von den EU-Mitgliedstaaten und den Nicht-EU-Partnern zu Europol abgeordnet.

Europol ist eine der Agenturen der Europäischen Union (EU - Institutionen).

Die Verordnung VO 2016/794 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) gilt seit dem 1. Mai 2017 und ersetzt den bisher geltenden Beschluss des Rates 2009/371/JI vom 6. April 2009. Darüber hinaus regelt die Europol-Verordnung die Informationsverarbeitung bei Europol in technikneutraler Weise anhand benannter Verarbeitungszwecke.

2. Geschichte

Die Einrichtung einer gemeinsamen Polizeibehörde wurde mit dem Maastrichter Vertrag beschlossen. Die Behörde nahm zunächst als Europol-Drogenstelle (EDS) im Jahr 1994 den Dienst auf, ihre Zuständigkeit wurde dann auf weitere Gebiete organisierter Kriminalität ausgedehnt. Am 1. Juli 1999 nahm Europol im niederländischen Den Haag schließlich seine Tätigkeiten im vollen Umfang auf.

3. Aufgaben

Europol-Beamte sind nicht befugt, Festnahmen vorzunehmen. Europols Aufgabe ist es, die Kollegen bei den Strafverfolgungsbehörden durch die Sammlung, Analyse und Weitergabe von Informationen und die Koordinierung von Einsätzen zu unterstützen.

Die Schwerpunkte dieser Behörde liegen auf

  • der Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus,

  • der Bekämpfung des illegalen Drogenhandels,

  • der Bekämpfung des Menschenhandels,

  • der Bekämpfung von Schleuserorganisationen,

  • der Bekämpfung des illegalen Handels mit spaltbarem Material,

  • der Bekämpfung des illegalen Kraftfahrzeughandels,

  • der Bekämpfung der Fälschung des Euro,

  • der Bekämpfung der Geldwäsche im Zusammenhang mit der internationalen organisierten Kriminalität.

Kapital-, Vermögens- und Umweltdelikte fallen in den Zuständigkeitsbereich von Europol, ebenso wie der illegale Handel mit Organen, die Computerkriminalität sowie der illegale Handel mit Hormonen oder bedrohten Tier- und Pflanzenarten.

4. Zuständigkeit

Europol ist zuständig, wenn zwei oder mehr Mitgliedstaaten betroffen sind und Anhaltspunkte für organisierte Kriminalität vorliegen. Die Zuständigkeit kann auch auf andere Formen organisierter Kriminalität ausgedehnt werden. Die Vergabe des Mandats erfolgt in Übereinstimmung mit dem Europol-Übereinkommen und durch einstimmigen Beschluss des Europäischen Rats.

5. Arbeitsweise

Europol sammelt und bündelt personenbezogene Daten bezüglich organisierter Kriminalität im Europol-Computersystem (TECS), das aus drei Komponenten besteht:

  • Informationssystem

  • Analysesystem

  • Indexsystem

Europol bezieht außerdem Daten von Drittstaaten oder Drittstellen wie z.B. Interpol, die in das Informationssystem eingepflegt werden. Auf diese Daten können die nationalen Stellen der Mitgliedstaaten zugreifen.

Verbindungsbeamte (Europol-Liasion-Officer) sorgen für die Beschleunigung des Informationsaustausches zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten. Weiterhin wirken sie auch als Informationsmittler im Rahmen von Analyseprojekten mit. Deutschland stellt derzeit fünf Verbindungsbeamte.

Die neue Europol-Verordnung sieht vor, dass die EU-Polizeibehörde mit erweiterten Befugnissen zur Bekämpfung von grenzüberschreitender Kriminalität und Terrorismus ausgestattet wird, sodass sie schneller auf Sicherheitsbedrohungen reagieren kann. Mit der Verordnung wurde darüber hinaus eine Rechtsgrundlage für die beiden bereits bestehenden Einheiten, das Europäische Zentrum für Terrorismusbekämpfung (ECTS) und die Meldestelle für Internetinhalte (EU-IRU) geschaffen. In bestimmten Fällen hat die EU-IRU nun die Möglichkeit, personenbezogene Daten mit Internetdienstleistern direkt auszutauschen, um gegen terroristische Propaganda oder kommerzielle Banden von Fluchthelfern schneller ermitteln zu können. Außerdem werden der Europäische Datenschutzbeauftragte sowie ein parlamentarischer Kontrollausschuss die Arbeit von Europol überwachen. Die Verordnung ist seit dem 1. Mai 2017 wirksam.

6. Zuständige Behörden

Zuständige Behörden sind alle in den Mitgliedstaaten bestehenden öffentlichen Stellen, soweit sie nach nationalem Recht für die Verhütung und die Bekämpfung von Straftaten zuständig sind.

Im Rahmen der Kooperation mit Europol sind von den EU-Mitgliedstaaten nationale Stellen einzurichten, die für den Informationsfluss zwischen Europol und der Länderpolizei sowie den Zoll- und Grenzbehörden sorgen. In Deutschland ist hierfür gemäß § 1 EuropolG das Bundeskriminalamt zuständig.

7. Berechtigung zum Zugriff auf das Informationssystem

Die Europol-Verordnung VO 2016/794 regelt die Informationsverarbeitung bei Europol abweichend vom Europol-Ratsbeschluss nicht mehr systembezogen, sondern nach benannten Verarbeitungszwecken. Sie sieht aber weiterhin vor, dass die Mitgliedstaaten ihren Zugang zu von Europol gespeicherten Informationen nach Maßgabe ihres nationalen Rechts und gemäß Artikel 7 Absatz 5, also über die nationale Europol-Stelle bei entsprechender nationaler Regelung auch in Form eines direkten Zugangs, näher ausgestalten können.

Artikel 20 der Europol-Verordnung (EU) 2016/794 erlaubt zum einen den Kreis der Zugriffsberechtigten bei Informationen zu operativen Analysen auf weitere zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten zu erweitern und zum anderen die Art des Zugriff für Informationen zu strategischen und thematischen Analysen über das Treffer/Kein-Treffer-Verfahren hinaus auf einen Vollzugriff zu erweitern.

Die Kontrolle und Sicherstellung der Einhaltung des Datenschutzes bei Europol obliegt dem Europäische Datenschutzbeauftragten (EDSB).

Zugriff auf das Informationssystem haben:

  • Die nationalen Stellen, die Verbindungsbeamten, der Direktor und die stellvertretenden Direktoren sowie die dazu ordnungsgemäß ermächtigten Europol-Bediensteten sind befugt, unmittelbar Daten in das Informationssystem einzugeben und aus diesem abzurufen.

  • Neben den in Absatz 1 genannten nationalen Stellen und Personen können auch hierfür von den Mitgliedstaaten bezeichnete zuständige Behörden das Europol-Informationssystem abfragen. Jedoch wird im Ergebnis der Abfrage nur angegeben, ob die gewünschten Daten im Europol-Informationssystem verfügbar sind. Weitere Informationen können sodann über die nationale Europol-Stelle eingeholt werden.

    Die nach dieser Vorschrift zuständigen Behörden sind gemäß § 1 Europol-AbfrageV:

8. Europäisches Zentrum zur Bekämpfung der Cyberkriminalität

Im Januar 2013 ist bei der Europol-Behörde das Europäische Zentrum zur Bekämpfung der Cyberkriminalität (EC3) mit Sitz in Den Haag eröffnet worden. Hintergrund ist, dass insbesondere bei der Cyberkriminalität die weltweit verstreuten Tatverdächtigen mittels nationalen Polizeikräften nicht erfolgreich zu bekämpfen sind.

Der Schwerpunkt des Zentrums soll auf illegalen Online-Tätigkeiten organisierter krimineller Gruppen liegen, insbesondere im Zusammenhang mit E-Banking und anderen Online-Finanztätigkeiten sowie der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen. Daneben soll das Zentrum u.a. auch die gezielte Schulung von Strafverfolgern, Richtern und Staatsanwälten gewährleisten.

9. Aktuelle Entwicklungen

Derzeit befindet sich der Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung 2016/794 in Bezug auf die Zusammenarbeit von Europol mit privaten Parteien, die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol zur Unterstützung strafrechtlicher Ermittlungen und die Rolle von Europol in Forschung und Innovation im europäischen Gesetzgebungsverfahren.

Bestandteile des Vorschlags sind zum einen erweiterte Befugnisse beim Austausch von Daten mit Privaten, Ausweitung der sog. Big-Data Analyse sowie das Verhältnis von Europol zu den Mitgliedsstaaten und anderen Institutionen wie der neu gegründeten Europäischen Staatsanwaltschaft.

Zu dem Inhalt des Vorschlags siehe:

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:52020PC0796&qid=1622103073224&from=DE

 Siehe auch 

Eurojust

Justizielles Netz

Schengener Abkommen

Schengener Informationssystem

https://www.europol.europa.eu/