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Schengener Informationssystem

 Normen 

VO 2018/1860

VO 2018/1861

VO 2018/1862

SIS-III-Gesetz

BT-Drs. 20/3707 (zum SIS-IIII-Gesetz)

 Information 

Das Schengener Informationssystem (SIS) ist eine internationale Datenbank, in der die zur Fahndung ausgeschriebenen Personen bzw. gesuchte Gegenstände (Pkw) gespeichert werden (Fahndungssoftware). Es wurde von den Teilnehmern des Schengener Abkommens eingerichtet, um die durch die Öffnung der Grenzen entstandenen Gefahren zu reduzieren.

SIS III:

Die oben genannten Verordnungen sind am 27. Dezember 2018 in Kraft getreten und in Deutschland unmittelbar anzuwenden. Sie bilden die Rechtsgrundlage für das Schengener Informationssystem (SIS) der dritten Generation. Das Datum zur Inbetriebnahme des SIS der dritten Generation gemäß diesen Verordnungen legt die Europäische Kommission durch Beschluss fest.

Die drei neuen EU-Verordnungen erweitern umfassend sowohl den Anwendungsbereich als auch die Funktionen des SIS:

Eine der wesentlichen Neuerungen ist, dass auch Nichtpolizeibehörden direkt an das SIS angeschlossen werden (vgl. Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung 2018/1860, Artikel 34 der Verordnung 2018/1861, Artikel 44 bis 47 der Verordnung 2018/1862). In Deutschland betrifft dies über 2 000 zusätzliche Behörden. Dazu gehören die Ausländerbehörden, das Auswärtige Amt, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten, die Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter, das Luftfahrt-Bundesamt, die für die Zulassung von Kraftfahrzeugen zuständigen Behörden, die Waffenbehörden, die Staatsanwaltschaften sowie die obersten Landesbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach dem Aufenthaltsgesetz.

Im Bereich der Personenfahndung wurden durch den europäischen Gesetzgeber neue Ausschreibungskategorien geschaffen. Schließlich wurden durch die Verordnungen die bestehenden Sachfahndungskategorien erweitert (vgl. Artikel 38 Absatz 2 der Verordnung 2018/1862), womit zukünftig neben u.a. Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeugen, Containern, Schusswaffen oder Identitätsdokumenten beispielsweise auch identifizierbare Teile von industrieller Ausrüstung und von Kraftfahrzeugen oder andere hochwertige Sachen im SIS ausgeschrieben werden können. Auch an diese Erweiterung der Sachfahndungskategorien sind fachgesetzliche Regelungen im deutschen Recht anzupassen.

Durchführungsgesetz Deutschland:

Am 28. Dezember 2022 ist das "Gesetz zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2018/1860, 2018/1861 und 2018/1862 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der dritten Generation sowie zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes und des BDBOS-Gesetzes (SIS-III-Gesetz)" in Kraft getreten.

Die Inbetriebnahme des Schengener Informationssystems III wurde durch Beschluss der Kommission für den 07.03.2023 festgelegt.

Zuständige Stelle in Deutschland:

Jeder Teilnehmer des SIS ist verpflichtet, eine für den nationalen Teil zuständige Stelle zu unterhalten. Diese Stellen werden SIRENE (Supplementary Information Request at the National Entry) genannt. In Deutschland ist es das Bundeskriminalamt in Wiesbaden.

 Siehe auch 

Bekämpfung von Straftaten

Eurojust

Europol

Justizielles Netz

Schengener Abkommen

Staatsanwaltliches Verfahrensregister

Staatsanwaltschaft