Rechtswörterbuch

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Zwischenverfahren

 Normen 

§§ 199 - 211 StPO

§ 157 StPO

 Information 

Verfahrensstadium im Strafprozess:

Der Strafprozess gliedert sich in folgende Abschnitte:

Das Zwischenverfahren dient allein der Entscheidungsfindung des Gerichts über die Frage, ob das Hauptverfahren zu eröffnen ist.

Es beginnt mit der Einreichung der Anklageschrift durch die Staatsanwaltschaft und endet entweder mit dem Eröffnungsbeschluss des Richters oder der Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens.

Die Bezeichnung des Beschuldigten ändert sich vom Beschuldigten (Ermittlungsverfahren) zum Angeschuldigten.

Das Verfahren ist anhängig, wenn die Staatsanwaltschaft die Anklageschrift einreicht. Daraufhin hat der Richter dem Angeschuldigten die Anklageschrift mitzuteilen und ihn aufzufordern, Beweisanträge oder Einwendungen vorzubringen.

Der Richter kann folgende Entscheidungen treffen:

Gegen den Eröffnungsbeschluss ist kein Rechtsmittel vorgesehen. Lehnt der Richter die Eröffnung des Hauptverfahrens ab, kann die Staatsanwaltschaftsofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss erheben (§ 210 StPO).

 Siehe auch 

Absehen von Strafe

Absprachen im Strafverfahren

Anklage

Strafantrag

Strafbefehl

Verdacht

Bohnert: Neue Regelungen im Zwischenverfahren des OWiG; NZV (Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht) 1999, 322

Koch: Das Zwischenverfahren im Strafprozess; StV (Der Strafverteidiger) 2002, 222

Krekeler: Das Zwischenverfahren in Wirtschaftsstrafsachen aus der Sicht der Verteidigung; wistra (Zeitschrift für Wirtschaft, Steuer und Strafrecht) 1985, 54