Rechtswörterbuch

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Staatsanwaltliches Verfahrensregister

 Normen 

§ 492 StPO

ZStVBetrV

 Information 

Gemäß § 492 StPO wird bei dem Bundesamt für Justiz ein staatsanwaltliches Verfahrensregister geführt. Das Register besteht seit 1999. In ihm werden die in § 492 StPO aufgeführten Angaben über staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren gespeichert und auf Anfrage den Ermittlungsbehörden zur Information zur Verfügung gestellt.

Ziel ist es, Fehler im Ermittlungsverfahren auf Grund von fehlenden Informationen zu vermeiden. Derzeit sind jährlich ca. 6 Mio. neue Mitteilungen zu speichern, die durchschnittliche Speicherdauer beträgt fünf Jahre.

Gemäß § 494 Abs. 4 StPO sind die näheren Einzelheiten des Betriebs des Zentralen Staatsanwaltlichen Verfahrensregisters in einer Rechtsverordnung zu regeln, die als Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltlichen Verfahrensregisters (ZStVBetrV) erlassen wurde.

In § 4 ZStVBetrV ist festgelegt, welche Daten gespeichert werden dürfen. Dabei wird unterschieden zwischen

  • Daten zur Person

  • Daten zur Straftat

  • Daten zum Vorgang (bearbeitende Behörde, Aktenzeichen etc.)

  • Daten zum Verfahrensstand

Rechtsgrundlage des Anspruchs auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung ist § 494 Abs. 1- 3 StPO.

 Siehe auch 

Bekämpfung von Straftaten

Erkennungsdienstliche Behandlung

Führungszeugnis

Schengener Informationssystem

Staatsanwaltschaft

Transparenzregister