Rechtswörterbuch

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Landgericht

 Normen 

§§ 59 ff. GVG

 Information 

Im Zivilrecht:

Erste Instanz, wenn der Streitwert über 5.000,00 EUR liegt. Zweite Instanz bei der Berufung gegen die Urteile eines Amtsgerichts. Ausnahme: in Kindschafts- und Familiensachen geht die Berufung gegen Urteile eines Amtsgerichts an das OLG.

Zum 01.01.2021 sind gemäß § 72a Abs. 1 Nr. 5 GVG sowie § 119a Abs. 1 Nr. 5 GVG bei den Landgerichten und Oberlandesgerichten Pressekammern zu bilden. Die Zuständigkeit erstreckt sich auf Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen.

Im Strafrecht:

Erste Instanz als "Schwurgericht" bei den besonders schweren Delikten des § 74 Abs. 2 GVG. Erste Instanz grundsätzlich auch, wenn mehr als 4 Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten sind bzw. in Fällen von besonderer Bedeutung, z.B. Sicherungsverwahrung. Zweite Instanz bei Berufung gegen Urteile eines Amtsgerichts.

 Siehe auch 

Bundesgerichtshof

Oberlandesgericht

http://www.justiz.de (Justizportal des Bundes und der Länder einschließlich einer Online-Zuordnung der eingegebenen Orte zu den entsprechenden Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit etc.)