Mündlichkeitsgrundsatz
Normen
Art. 6 EMRK
Information
Verfahrensgrundsatz im Zivil-, Verwaltungs- und Strafprozess.
Allein der mündliche Vortrag der Prozessbeteiligten ist für den Prozess von Bedeutung. Schriftsätze kündigen den mündlichen Vortrag nur an, können diesen nicht ersetzen. Die Bezugnahme auf Schriftsätze ist jedoch möglich.
Gesetzlich geregelte Fälle der Durchbrechung des Mündlichkeitsgrundsatzes im sind insbesondere:
§ 128 Abs. 2 ZPO: Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bei Zustimmung der Parteien
§ 128 Abs. 3 ZPO: nur Entscheidung über die Kosten
§ 251a ZPO: Entscheidung nach Aktenlage
§ 331a ZPO: Entscheidung nach Aktenlage
§ 283 ZPO: Berücksichtigung nachträglicher Schriftsätze
Siehe auch