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Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AGGVG
Gliederungs-Nr.: 3000, 310, 3120
Normtyp: Gesetz

Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)

Vom 16. Dezember 1975 (GBl. S. 868)

Zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. April 2023 (GBl. S. 144) (1)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
ERSTER TEIL 
Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) 
  
  
Erster Abschnitt 
Gerichte 
  
Geschäftsjahr1
Amtsgerichte2
Landgerichte3
Landesrechtliche Zuständigkeiten4
Zahl der Spruchkörper5
Ehrenamtliche Richter6
Vertretung des Präsidenten und des Aufsicht führenden Richters7
  
Zweiter Abschnitt 
Staatsanwaltschaften 
  
Gliederung und Sitz8
Amtsanwälte9
Wahrnehmung der Aufgaben der Staatsanwaltschaft in besonderen Fällen10
Ausschluss von Amtshandlungen11
  
Dritter Abschnitt 
Geschäftsstellen 
  
Aufgaben der Geschäftsstellen12
  
Vierter Abschnitt 
Gerichtsvollzieher 
  
Landesrechtliche Zuständigkeiten13
  
Fünfter Abschnitt 
Gerichtsdolmetscher, Gebärdensprachdolmetscher und Urkundenübersetzer 
  
Gerichtsdolmetscher14
Gebärdensprachdolmetscher14a
Urkundenübersetzer15
Vorübergehende Dienstleistungen15a
Verfahrensgrundsätze15b
Bußgeldvorschriften15c
  
Sechster Abschnitt 
Dienstaufsicht, Justizverwaltung, Amtstracht, Neutralität 
  
Dienstaufsicht16
Justizverwaltung17
Veröffentlichung gerichtlicher Bekanntmachungen18
Beglaubigungen zum Zwecke der Legalisation19
Einsicht in Gerichtsakten20
Amtstracht, Neutralität21
  
ZWEITER TEIL 
Ausführung der Zivilprozessordnung sowie des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) 
  
Erster Abschnitt 
Gütestellen 
  
Anerkennung von Gütestellen nach § 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung22
Persönliche Voraussetzungen22a
Verfahrensordnung22b
Haftpflichtversicherung22c
Anerkennungsverfahren, Verzeichnis der Gütestellen22d
Pflichten der Gütestelle22e
Verschwiegenheit22f
Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung22g
Zuständigkeit, Aufsichtsmaßnahmen22h
Anfechtung von Entscheidungen22i
Bestehende Gütestellen23
  
Zweiter Abschnitt 
Aufgebote 
  
Aufgebot von dinglichen Rechten24
Aufgebot von Grundpfandbriefen25
Aufgebot von Legitimationsurkunden26
Aufgebot öffentlicher Schuldverschreibungen27
Aufgebot im Zwangsversteigerungsverfahren28
Aufgebote nach Landesrecht29
Veröffentlichung des Aufgebots, Aufgebotsfrist30
  
DRITTER TEIL 
Ausführung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) 
  
Vorrang öffentlicher Grundstückslasten31
 32
Unberührt bleibende Altenteile33
Feststellung des Grundstückswerts34
 35
Befreiung von der Sicherheitsleistung36
  
VIERTER TEIL 
Ausführung der Strafprozessordnung (StPO) 
  
Erster Abschnitt 
Sühneversuch in Privatklagesachen 
  
Zuständigkeit37
Verfahren38
Vergleiche39
Kosten40
Fachaufsicht41
  
Zweiter Abschnitt 
Ausführung der Strafprozessordnung im übrigen 
  
Gerichtsärzte42
 43
Zuständigkeit für Entscheidungen nach § 454 Abs. 2 StPO44
  
FÜNFTER TEIL 
Ausführung der Insolvenzordnung 
  
Juristische Personen des öffentlichen Rechts45
  
SECHSTER TEIL 
Übergangs- und Schlussbestimmungen 
  
Übergangsregelung für Gebärdensprachdolmetscher und Urkundenübersetzer46
Aufgebot öffentlicher Schuldverschreibungen47
 48
In-Kraft-Treten49
(1) Red. Anm.:

Bekanntmachung des Innenministeriums über das Inkrafttreten der Artikel 2 bis 6 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz über die Vereinigung der LBS Landesbausparkasse Südwest und der LBS Bayerische Landesbausparkasse zur LBS Landesbausparkasse Süd und zur Änderung des Sparkassengesetzes und weiterer Vorschriften

Vom 16. August 2023 (GBl. S. 353)

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz über die Vereinigung der LBS Landesbausparkasse Südwest und der LBS Bayerische Landesbausparkasse zur LBS Landesbausparkasse Süd und zur Änderung des Sparkassengesetzes und weiterer Vorschriften vom 4. April 2023 (GBl. S. 144) wird hiermit bekannt gemacht, dass die Artikel 2 bis 6 dieses Gesetzes gemäß seinem Artikel 7 Absatz 2 Satz 1 am 26. August 2023 in Kraft treten. Dieser Zeitpunkt wurde in den Genehmigungen nach § 1 Absatz 3 Satz 1 des Staatsvertrags zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz über die Vereinigung der LBS Landesbausparkasse Südwest und der LBS Bayerische Landesbausparkasse zur LBS Landesbausparkasse Süd als Zeitpunkt der Vereinigung bezeichnet.