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§ 15c AGGVG
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ERSTER TEIL – Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) → Fünfter Abschnitt – Gerichtsdolmetscher, Gebärdensprachdolmetscher und Urkundenübersetzer

Titel: Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AGGVG
Gliederungs-Nr.: 3000, 310, 3120
Normtyp: Gesetz

§ 15c AGGVG – Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer sich unbefugt als "allgemein beeidigter Gebärdensprachdolmetscher" nach § 14a Absatz 2 Satz 2 oder "öffentlich bestellter und beeidigter Urkundenübersetzer" nach § 15 Absatz 3 Satz 2 bezeichnet oder eine Bezeichnung führt, die damit verwechselt werden kann.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.