Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 4 AGGVG
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ERSTER TEIL – Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) → Erster Abschnitt – Gerichte

Titel: Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AGGVG
Gliederungs-Nr.: 3000, 310, 3120
Normtyp: Gesetz

§ 4 AGGVG – Landesrechtliche Zuständigkeiten

(1) Die den Gerichten durch Landesrecht zugewiesenen Geschäfte werden beim Amtsgericht vom Einzelrichter, bei den Landgerichten und bei den Oberlandesgerichten von den Kammern und Senaten in der im Gerichtsverfassungsgesetz bestimmten Besetzung erledigt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Das Justizministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass ein Amtsgericht die Geschäfte des Bereitschaftsdienstes ganz oder teilweise für Bezirke mehrerer Amtsgerichte in einem Landgerichtsbezirk wahrnimmt, wenn dies zur Sicherstellung einer gleichmäßigeren Belastung der Richter mit Bereitschaftsdiensten angezeigt ist. § 22c Abs. 1 Satz 2 bis 5 GVG findet entsprechende Anwendung.