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§ 39 AGGVG
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
Landesrecht Baden-Württemberg

VIERTER TEIL – Ausführung der Strafprozessordnung (StPO) → Erster Abschnitt – Sühneversuch in Privatklagesachen

Titel: Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AGGVG
Gliederungs-Nr.: 3000, 310, 3120
Normtyp: Gesetz

§ 39 AGGVG – Vergleiche

(1) Aus den vor der Vergleichsbehörde geschlossenen Vergleichen ist die Zwangsvollstreckung zulässig. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus gerichtlichen Vergleichen sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des örtlich zuständigen Amtsgerichts erteilt, soweit nicht die Zuständigkeit des Rechtspflegers gegeben ist.