§ 39 AGGVG
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
Landesrecht Baden-Württemberg
VIERTER TEIL – Ausführung der Strafprozessordnung (StPO) → Erster Abschnitt – Sühneversuch in Privatklagesachen
§ 39 AGGVG – Vergleiche
(1) Aus den vor der Vergleichsbehörde geschlossenen Vergleichen ist die Zwangsvollstreckung zulässig. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus gerichtlichen Vergleichen sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des örtlich zuständigen Amtsgerichts erteilt, soweit nicht die Zuständigkeit des Rechtspflegers gegeben ist.