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§ 10 AGGVG
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ERSTER TEIL – Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) → Zweiter Abschnitt – Staatsanwaltschaften

Titel: Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AGGVG
Gliederungs-Nr.: 3000, 310, 3120
Normtyp: Gesetz

§ 10 AGGVG – Wahrnehmung der Aufgaben der Staatsanwaltschaft in besonderen Fällen

(1) Das Justizministerium kann bei dringendem Bedürfnis Beamte, die mit den Aufgaben eines Rechtspflegers betraut werden können, und Rechtsreferendare vorübergehend mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht beauftragen, soweit der Strafrichter entscheidet. Das Justizministerium kann diese Befugnis auf die Leiter der Staatsanwaltschaften übertragen.

(2) Im Verfahren vor dem Amtsgericht kann der Leiter der Staatsanwaltschaft, wenn im Einzelfall hierfür ein dringendes Bedürfnis besteht, im Einvernehmen mit dem Aufsicht führenden Richter des Amtsgerichts einen Beamten des gehobenen Justizdienstes mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Staatsanwaltschaft beauftragen; der beauftragte Beamte hat insoweit die Befugnisse eines Amtsanwalts.

(3) Wer nach den Absätzen 1 und 2 beauftragt wird, ist verpflichtet, dem Auftrag nachzukommen. Im Rahmen des Auftrags untersteht er den Weisungen und der Dienstaufsicht des Leiters der Staatsanwaltschaft.