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§ 38 AGGVG
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
Landesrecht Baden-Württemberg

VIERTER TEIL – Ausführung der Strafprozessordnung (StPO) → Erster Abschnitt – Sühneversuch in Privatklagesachen

Titel: Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AGGVG
Gliederungs-Nr.: 3000, 310, 3120
Normtyp: Gesetz

§ 38 AGGVG – Verfahren

(1) Für die Vornahme des Sühneversuchs gelten in Ergänzung des § 380 StPO die nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnitts.

(2) Das Justizministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung weitere Vorschriften über das Sühneverfahren zu erlassen, insbesondere über

  1. 1.
    die Vertretung der Parteien im Sühnetermin,
  2. 2.
    die Folgen des Ausbleibens einer Partei,
  3. 3.
    den Inhalt der Niederschrift über die Sühneverhandlung.