§ 38 AGGVG
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
Landesrecht Baden-Württemberg
VIERTER TEIL – Ausführung der Strafprozessordnung (StPO) → Erster Abschnitt – Sühneversuch in Privatklagesachen
§ 38 AGGVG – Verfahren
(1) Für die Vornahme des Sühneversuchs gelten in Ergänzung des § 380 StPO die nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnitts.
(2) Das Justizministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung weitere Vorschriften über das Sühneverfahren zu erlassen, insbesondere über
- 1.die Vertretung der Parteien im Sühnetermin,
- 2.die Folgen des Ausbleibens einer Partei,
- 3.den Inhalt der Niederschrift über die Sühneverhandlung.