§ 44 AGGVG
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
Landesrecht Baden-Württemberg
VIERTER TEIL – Ausführung der Strafprozessordnung (StPO) → Zweiter Abschnitt – Ausführung der Strafprozessordnung im übrigen
§ 44 AGGVG – Zuständigkeit für Entscheidungen nach § 454 Absatz 3 StPO
Über das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer nach § 57a StGB entscheidet das Oberlandesgericht Karlsruhe.