Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 25 AGGVG
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ZWEITER TEIL – Ausführung der Zivilprozessordnung sowie des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) → Zweiter Abschnitt – Aufgebote

Titel: Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AGGVG
Gliederungs-Nr.: 3000, 310, 3120
Normtyp: Gesetz

§ 25 AGGVG – Aufgebot von Grundpfandbriefen

(1) Bei Aufgeboten auf Grund des § 1162 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des § 136 ZVG gelten für die Veröffentlichung des Aufgebots und für die Aufgebotsfrist abweichend von § 435 Abs. 1 und 2 und § 476 FamFG die Vorschriften des § 30.

(2) Abweichend von § 475 FamFG ist der Anmeldezeitpunkt so zu bestimmen, dass seit dem Verfalltag drei Monate abgelaufen sind.

(3) Der Ausschließungsbeschluss und, soweit dadurch die Kraftloserklärung aufgehoben wird, die auf eine Beschwerde ergangene Entscheidung sind ihrem wesentlichen Inhalt nach abweichend von § 478 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 FamFG gemäß § 18 Abs. 1 bekanntzumachen.