§ 22 AGGVG
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
Landesrecht Baden-Württemberg
ZWEITER TEIL – Ausführung der Zivilprozessordnung sowie des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) → Erster Abschnitt – Gütestellen
§ 22 AGGVG – Anerkennung von Gütestellen nach § 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung
Natürliche Personen, juristische Personen und Personengesellschaften werden auf Antrag als Gütestelle im Sinne von § 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung anerkannt, wenn sie die außergerichtliche Streitbeilegung dauerhaft betreiben und die Voraussetzungen der §§ 22a bis 22c erfüllen.